Full text : Das Legitimitätsprincip.

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dem  Minister,  welcher  die  Verfassung  verletzt,  die  Anklage,
wie  ihm  in  allen  constitutionell  regierten  Ländern  bei  einer
Meinungsdifferenz  mit  dem  Monarchen  die  Entlassung  droht.
Das  rechtliche  Verhältniß,  in  welchem  die  Minister  zum  Parlament
  stehen,  ist  somit  in  England  nicht  anders  geordnet,  als
es  in  allen  „reichsständischen  Verfassungen“  geordnet  ist  oder
doch,  wie  Stahl  selbst  anerkennt  7),  geordnet  werden  müßte,
wenn  dieselben  eine  gesicherte  Existenz  führen  sollen.  Sind
auch  die  rechtlichen  Mittel,  durch  welche  das  Parlament  die
Minister  zur  Einhaltung  der  Verfassung  zwingt,  um  vieles
energischer  als  auf  dem  Continent,  ist  deshalb  auch  die  Abhängigkeit
  der  Minister  vom  Parlament  in  England  fühlbarer
als  in  andern  Staaten,  welche  repräsentative  Einrichtungen
haben,  die  Art  und  Weise  dieser  Abhängigkeit  ist  rechtlich  nicht
irgendwie  specifisch  von  derjenigen  continentaler  Minister  verschieden
  und  widerspricht  in  keiner  Hinsicht  dem  Maße  von
Abhängigkeit,  welches  jede  ernst  gemeinte  Verantwortlichkeit  der
Minister  nothwendigerweise,  selbst  nach  Stahl's  eigener  Meinung,
  fordern  muß.

In  den  rechtlichen  Institutionen  der  englischen  Verfassung
können  wir  sonach  keine  Verletzung  des  monarchischen  Princips
erblicken,  sobald  wir  unter  demselben  einen  reinen  Rechtsbegriff
verstehen;  denn  dem  Grundgedanken  der  Monarchie,  d.  i.  der
ausschließlich  dem  Fürsten  zuständigen  Staatsgewalt  widerspricht
auch  in  England  die  verfassungsmäßige  Stellung  der  Minister
nicht.  Stahl  freilich  ist  im  Stande,  die  factischen,  nicht  rechtlichen
  Beschränkungen  des  Monarchen  durch  das  Ministerium
und  die  des  Ministeriums  durch  das  Parlament  als  ebenso
viele  Widersprüche  gegen  das  monarchische  Princip  aufzuführen,

1)  Stahl,  a.  a.  O.,  S.  402.