436 Nr. 62. 1917.
und Bestandserhebung von Rohdachpappen und Dachpappen aller Arten, wird
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. »
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 5. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
Nr. Pa. 123/3. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Rohdachpappen und Dach-
pappen aller Arten.
Vom 5. April 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
egen die Bashlagnahmevolschriften nach § 6 7) der Bekanntmachungen über die Sicher-
ues von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit
gen Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915
(Rl. S. 645 und 787) und vom 14. September 1916 (Röl. S. 1019) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5““*) der Bekanntmachungen über Vor-
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*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgeseten höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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.wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädig oder zerstört,
berwerdet, Berauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
er ihn abschließt; ·
.toerderVerpflichmng,diebeschlagnahmtenGegenständezuverlvahrenundpfleqllchsu
behandeln, zuwiderhandelt;
él wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige ngaben macht, wird
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird
bestraft, wer vorählien die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu fübren unterläht. Wer
fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.