Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

438 Nr. 62. 1917. 
*l5. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
1. die Verarbeitung von Rohdachpappen zu Dachpappen; 
2. die Verarbeitung derjenigen Mengen, deren Veräußerung und Lieferung 
gemäß § 4 gestattet ist; 
3. den Selbstverarbeitern und Selbstverbrauchern die einmalige Verarbeitung 
einer Gesamtmenge von je 2000 2m Rohdachpappe und Dachpappe aus den 
eigenen Vorräten. « 
§-6. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1 unterliegen einer 
monatlichen Meldepflicht, sobald und solange die Vorräte eines Meldepflichtigen (6§ 7) 
die zur einmaligen Verarbeitung freigegebenen Mengen (§ 5 Ziffer 3) übersteigen. 
*•t 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im F 1 bezeichneten Art im Ge- 
wahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des 
Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder 
verarbeitet werden; · 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (5 8) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie 
an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel- 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines 
Dritten übergeben hat. · 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage schon abgesandten Vor- 
räte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
88B. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 5. April 1917 
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei den späteren Meldungen der am Beginn 
des zehnten Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand 
maßgebend. 
bs Die erste Meldung ist bis zum 15. April 1917, die späteren Meldungen sind bis 
um zwanzigsten Tage eines jeden Monats an das Webstoff-Meldeamt der 
Pric 3 Mohnofp- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten.
	        
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