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Nachdem das Landeswappen neuerdings eine offizielle Feststellung erfahren hat, mußte sich diese auch auf
den Theil desselben im Meustrelitzer Stadtwappen erstrecken. Demzufolge zeigen die neuesten Siegel 2c. den
Mecklenburgischen Stierkopf bereits in seiner richtigen Gestalt. «
CHO-5.
Schönberg.
(Fürstenthum Ratzeburg.)
Wappen.
Hauptschild: dreifach getheilt von blau, gold, roth; Mittelschild: silbernes, von einer
offenen goldenen Fürstenkrone überragtes Hassionskreuz in roth.
Siegel.
t 1. O Dmi: 55 um. Im runden Felde ein auf einer Honsole stehender, von Ranken umgebener, ausgeschweifter
Schild von roth, blau, gold — in Strichelung. resp. Dunktirung — dreifach getheilt, mit einem roth gestrichelten
MWittelschilde, worin ein (silbernes) Ankerkreuz. Uber dem Schilde eine Mauerkrone. Umsschrift
Siegel der Stkadt Schönberg
1822.
2. O Farbestempel, Dm: 28/5Umm, mit Wappen im von Ranken umgebenen Schilde wie ad 1; das Kreuz
im Mittelschilde hat ein wenig ausgekerbte, beinahe rechtwinklige Balken. Über dem Schilde gleichfalls die
Mauerkrone. Unsschrift ,
SIEGEL DER STADT SCHÖNBERG
1822.
Schönberg, bereits vor 1219 gegründet,?:) war lange Seit hindurch die Residenz der Ratzeburger Bischöfe;
nach Säkularisirung des Bisthums. (l648) wurde es dem fürstlichen Amte als Sitz angewiesen. Sur amtssässigen
Stadt ist der Ort erst unterm 26. April 1822 5) erhoben, und geschah die im § 18 des Stadt.Reglemenks verheißene
Derleihung des Stadtsiegels durch landesherrliches Reskript vom 9. August 1822. Der dreifach getheilte Hauptschild
zeigt die neueren Mecklenburgischen Landesfarben: roth, blau, gold und der Mittelschild das Wappen des Fürstenthums
Ratzeburg: ein silbernes Kreuz in roth. Für das letztere mußte, da neuerdings eine offizielle Feststellung des
ganzen Landeswappens erfolgt ist, die entsprechende Torrektur berücksichtigt, dasselbe also als silbernes, von einer
offenen goldenen Fürstenkrone überragtes Dassionskreuz in roth wiedergegeben werden. Gleicherweise vernothwendigte
sich eine Umstellung der in den Siegeln angedeuteten Farben, da nach dem Hublikandum vom d. Januar 1864 )
die Folge der Candesfarben als blau, gold, roth von offizieller Seite bestimmt ist.
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) Ob mit der Perleihung des Siegels von ic94 zugleich eine förmliche Wappenverleihung hat ansgesprochen werden
sollen, wage ich nicht zu entscheiden. Das Sopferzeugniß der „natürlichen“ wolke war für das Neustrelitz'er Stadtwappen zu
belassen, da sie ein Charakteristikum aus der Entstehungszeit der Stadt ist. Wird das Zedürfniß empfunden, noch mehrere derartige
Eigenthümlichkeiten herauszukehren, so können ohne Frage Schildhalter und Nrone auch für alle Sukunft beibehalten werden. Mit
heraldischem Verständniß dürfte letzteres aber kaum sich rechtfertigen lassen. — 2) M. U. B. I. 250.— ) Masch, Gesetze, Verordnungen
und Verfügungen für das Fürstenthum Ratzeburg S. 550. — ) COffizieller Anzeiger de 1664, No. L. S. 3.