Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

18.  R  4  4  2.  M#  4  4.

vom  11.  April  1910,
die  von  Amts  wegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  und  Bekanntmachungen
  gerichtlicher  Verfügungen  betreffend.

Hinsichtlich  der  von  Amts  wegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  und  Bekanntmachungen
  gerichtlicher  Verfügungen  (ef.  #s#§  208—213  der  Zivilprozeßordnung,
  §  37  der  Strafprozesordnung,  §  16  Abs.  2,  3  des  Reichsgesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  wird  unter  Aufhebung  der  Regierungs-Bekanntmachungen
  vom  16.  März  und  6.  November  1900  (Gesetzsammlung
S.  22  f.  und  S.  236  f.)  folgendes  angeordnet:

I.  Allgemeines.

81.

In  Strassachen  hat  bei  Zustellungen,  die  von  der  Staatsanwaltschaft  veranlaßt
  werden,  das  Sekretariat  der  Staatsanwaltschaft  die  dem  Gerichtsschreiber  obliegenden
  Verrichtungen  wahrzunehmen.

Dasselbe  gilt  von  Zustellungen,  die  von  dem  Amtsanwalt  erlassen  werden,
soweit  die  Geschäfte  des  Amtsanwalts  von  dem  Staatsanwalt  am  Fürstlichen  Landgericht
  oder  dessen  Vertreter  in  diesen  Funktionen  zu  erledigen  sind.  Im  übrigen
haben;  die  Amtsanwälte  die  von  Amts  wegen  erfolgenden  Zustellungen  entweder
selbst,  in  der  Regel  durch  die  Post,  zu  bewirken  oder  von  einem  Gerichtsschreiber
und  einem  Gerichtsdiener  des  Amtsgerichts  vornehmen  zu  lassen.

8  2.

Für  die  Bekanntmachung  gerichtlicher  Verfügungen  in  Angelegenheiten  der

freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  der  88  21—23  des
Ausführungsgesehes  vom  27.  Oktober  1899.

Sind  der  Verfügung  wichtige  Urkunden  (z.  V.  Wechsel,  Hypothekenbriefe,

Testamentsausfertigungen  u.  dergl.)  beigegeben,  so  ist  bei  Uebersendung  durch  die