Nr. 67. 1917. 477
die Verarbeitung mittels Schrotmühlen gestatten ). Die Erlaubnis darf nur schriftlich
erteilt werden 92 muß den Namen des Festkers, Menge und Art des zu verarbeitenden
Getreides sowie die Frist, für die die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann
an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung der Betrieb
polizeilich beaufsichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist der Orts-
polizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.
5l 3.
Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Überlassung
bon Schrotmühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung
Genehmigung nach § 2 Abs. 2 erteilt ist.
§* 4.
Verträge über die Lieferung von Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung noch nicht durch Lieferung ausgeführt sind, dürfen seitens des Veräußerers
nicht mehr erfüllt werden.
El 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 Mark erkannt werden.
v. Falck.
*) Hesonders auch, wenn es sich um bessere Ausnutzung des Hafers durch Zerkleinern für
Pferde, au eren Leistungsfähigkeit während der anstrengenden Bestellungsarbeit besonderer Wert
gelegt werden muß, handelt.
(7) Bekanntmachung vom 17. April 1917, betreffend Landwirte und land-
wirtschaftliche Arbeiter.
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. März d. Is., betreffend
Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter, Rbl. Nr. 55, S. 371, wird die
nachstehende Verfügung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 12. d. Mts., betreffend Zurückstellung
von aishsteie Arbeitskräften, hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 17. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.