Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 67. 1917. 477 
die Verarbeitung mittels Schrotmühlen gestatten ). Die Erlaubnis darf nur schriftlich 
erteilt werden 92 muß den Namen des Festkers, Menge und Art des zu verarbeitenden 
Getreides sowie die Frist, für die die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann 
an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung der Betrieb 
polizeilich beaufsichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist der Orts- 
polizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren. 
5l 3. 
Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Überlassung 
bon Schrotmühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung 
Genehmigung nach § 2 Abs. 2 erteilt ist. 
§* 4. 
Verträge über die Lieferung von Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser 
Verordnung noch nicht durch Lieferung ausgeführt sind, dürfen seitens des Veräußerers 
nicht mehr erfüllt werden. 
El 5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis 
zu 1500 Mark erkannt werden. 
v. Falck. 
*) Hesonders auch, wenn es sich um bessere Ausnutzung des Hafers durch Zerkleinern für 
Pferde, au eren Leistungsfähigkeit während der anstrengenden Bestellungsarbeit besonderer Wert 
gelegt werden muß, handelt. 
(7) Bekanntmachung vom 17. April 1917, betreffend Landwirte und land- 
wirtschaftliche Arbeiter. 
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. März d. Is., betreffend 
Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter, Rbl. Nr. 55, S. 371, wird die 
nachstehende Verfügung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom 12. d. Mts., betreffend Zurückstellung 
von aishsteie Arbeitskräften, hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 17. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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