Nr. 70. 1017. 493
Für Zeitungsanzeigen auf dem Stellenvermittlungsmarkt gelten besondere
Bestimmungen.
Zuwiderhaudlungen gegen dieses Verbot werden gemäß § Ib des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom
11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände auch mit Haft oder mit. Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
v. Falk.
(Ar. 3.) Bekanntmachung vom 16. April 1917, betreffend Annahme · von Schuld-
rerschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen
Reiches bei Entrichtung der Kriegsabgabe.
Nech §* 32 des Reichs-Kriegssteuergesetzes können bei Entrichtung der Kriegs-
abgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des.
Deutschen Reiches an Zahlungs Statt gegeben werden.
Annahmestellen sind — zu vergl. Bekanntmachung vom 3. Februar 1917,
Rbl., Amtl. Beilage Seite 122 — die Renterei in Schwerin und die Haupt-
zollämter in Güstrow, Rostock, Schwerin, Wismar.
Die §§ 36—40 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen, in denen
die Bedingungen der Annahme vorgeschrieben sind, werden nachstehend noch-
mals — zu vergl. Nr. 206 von 1916 des Rbl. — abgedruckt.
Die Bestimmung im § 36 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen,
daß der Annahmewert der 4½ % Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli
1917 ab allgemein 96,50 Mark für 100 Mark Nennwert betragen soll, hat!
nur für die Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihe Geltung, während
die auslosbaren 41/2% Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe mit
Zinsen vom 1. Juli 1917 ab wie die 5%% Kriegsanleihestücke mit gleichem.
Zinsenlauf auf Grund einer Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom
13. März 1917 — Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 103 — zum-
Neunwert anzunehmen sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen im § 36
und namentlich der dritte Satz des Abs. 1 auch für die auslosbaren 4½ %
Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe.
Bei der Entrichtung der Kriegsabgabe werden auch die Zwischenscheine.
über Stücke der 5. und 6. Kriegsanleihe an Zahlungs Statt angenommen. Der