494 Nr. 70. 1917.
Annahmewert dieser Zwischenscheine hat sich nach dem Annahmewert der An-
leihestücke zu richten.
Schwerin, den 16. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.
§l 36.
Annahme von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs on Zahlungs Statt.
(1) Bei Entrichtung der Abgabe sind nach § 32 des Gesetzes Schuldverschrei-
bungen, Schuldbuchforderungen und Schatanweisungen der Kriegsanleihen des Deut-
schen Reichs an Zahlungs Statt anzunehmen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsen für die Zeit vom 1. Juli
1917 ab werden zum Neunwert, vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen
vom 1. Juli 1917 ab zum Werte von 96,50 Mark für je 100 Mark Neunwert ange-
nommen. Sind Zinsen für einen nach dem 30. Juni 1917 liegenden Zeitraum bereits
erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wert-
papiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum übergeben oder
werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden
Zeitraum auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um
diese Zinsen.
(2) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der
Kriegsanleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben werden,
als der Annahmewert (Abs. 1) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe nicht übersteigt.
Eine bare Herauszahlung auf hingegebene Stücke oder Buchforderungen der Kriegs-
anleihen findet nicht statt.
(3) In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die Verzinsung der
Abgabe vom 1. Juli 1917 ab (5 31 Abs. 3 des Gesetzes) berücksichtigt. Der Abgabe-
schuldner hat daher nur den nicht durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs beglichenen
Restbetrag vom 1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
§l 37.
(1) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatz-
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst
den dazugehörigen Zinsscheinen und Zinsernenerungsscheinen einer der vom Reichs-