Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

506 Nr. 71. 1917. 
Für die Erteilung der Ermächtigung nach § 2 und für die Durchführung der Über- 
wachungsmaßnahmen nach § 5 der Anordnung ist die Balshhurcfsüh is Güstrow 
zuständig. 
Schwerin, den 18. April 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
(4) Bekanntmachung vom 24. April 1917, betreffend Regelung des Milch- 
verkehrs. 
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 18. April 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 24. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Anordnung der Reichsstelle für Speisefette erhält die Bekanntmachung, be- 
treffend Regelung des Milchverkehrs vom 23. Oktober 1916 — Röl. S. 1038 — fol- 
genden Zusatz: 
5 Za. 
Alle Milchkarten sind vor der Ausgabe durch Stempelaufdruck mit dem Vermerk- 
„Milch ist im Haushalt sofort abzukochen“ 
zu versehen. 
Schwerin, den 18. April 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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