Ar. 73. 513
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 1. Mai 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ausfuhr von Druckschriften in das
Ausland. (2) Bekanntmachung, betreffend Verordnung über Postsendungen
an feindliche Ausländer. (3) Bekanntmachung, betreffend die. Arbeits-
pflicht russisch-polnischer Arbeiter an Sonntagen. (4) Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung von Nadelrundholz: — Berichtigung.
(1) Bekanntmachung vom 25. April 1917, betressend Ausfuhr von Druck-
schriften in das Ausland.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Ausfuhr von Druckschriften in das Aus-
land, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Verleger usw. haben, soweit dieses nicht schon bisher geschehen ist, die
bereits erschienenen Druckschriften dem stellvertretenden. „Generalkommando,
Abt. le, nachträglich zur Prüfung auf Ausfuhrfähigkeit vorzulegen.
Künftig erscheinende Druckschriften sind vor ihr'er Druck-
legung im Fahnenabzug der gleichen Skelle zur Prüfung einzureichen.
Schwerin, den 25. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum bes Innern.
L. v. Meerheimb.