Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 77. 1917. 543 
Bekanntmachung über Brennspiritus. 
Die Sicherstellung des in erster Reihe zu befriedigenden starken Bedarfs an Branut. 
wein für die Zwecke der Landesverteidigung macht es erforderlich, die in meiner de- 
kanntmachung vom 13. Mai 1916 auf 25 Hundertteile des früheren Verbrauchs für den 
einzelnen Monat freigegebene Menge während der Sommerzeit auf 3zwei Monate 
zu verteilen. 25 Hundertteile des früheren Verbrauchs eines Monats müssen nunmehr 
für zwei Monate ausreichen, und zwar: · 
25 Hundertteile der Verbrauchsmenge des Monats Mai 1915 für die Monate 
Mai und Juni 1917 zusammen und 
25 Hundertteile der Verbrauchsmenge des Monats Juli 1915 für die Monate 
Inli und August 1917 zusammen. 
Von dieser Menge werden 20 Hundertteile zum Bezugspreise von 55 Pf. für das 
Liter gegen Bezugsmarken, die wie bisher von den einzelnen Verwaltungsstellen ver- 
teilt werden, in den Verkehr gelangen, während 5 Hundertteile zu dem höheren Bezugs- 
preise von 1,50 X für das Liter ohne solche Marken verabfolgt werden dürfen. 
Während bisher die Marken häufig ohne Prüfung des tatsächlich vorliegenden 
Bedürfnisses ausschließlich an Minderbemittelte verteilt wurden, dürfen die Mar ken 
in Zukunft an diese nur insoweit abgegeben werden, als sie den 
Brennspiritus unbedingt zu Kochzwecken benötigen und dies nach- 
zuweisen in der Lage sind. 
Sollten bei dieser Verteilungsart Marken übrig bleiben, so können diese auch an 
andere Verbraucher abgegeben werden, soweit der Brennspiritus ausschließlich zum Er- 
wärmen von Milch für Wöchnerinnen und kleine Kinder oder für Kranke gebraucht wird. 
In keinem Falle dürfen in Zukunft Marken für Spiritus zu 
Beleuchtungszwecken verteilt werden. 
Es bleibt den Verwaltungen überlassen, die Marken für Mai'Juni im Mai und 
für Juli'August im Juli oder auch in den einzelnen Monaten getrennt zu verteilen. 
Andere Bezugsmarken, als die von der Spiritus-Zentrale ausgegebenen, dürfen 
auch in Zukunft nicht zur Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch andere Bescheini- 
Ccungen irgend welcher Art für den Bezug von Brennspiritus nicht ausgestellt werden. 
Gewerbetreibende dürfen Bezugsmarken, die den Gemeinden zur Verteilung über- 
lassen sind, nicht erhalten; diese Verbraucher haben sich zur Erlangung der erforderlichen 
Bezugsmarken nach wie vor an die zuständigen Vertriebsstellen zu wenden. 
Berlin, den 30. April 1917. 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. 
Köhler.
	        
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