Nr. 77. 1917. 545
IIIv2. Nr. 56 918/2091. Nr. 883. Altona, den 4. Mai 1917.
Entwendung von Saatgut von den Feldern.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ordne ich folgendes an:
Wer bereits ausgesäte Kartoffeln oder sonstiges ausgelegtes Saatgut entwendet
oder beschädigt wird, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. « ·
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu einer derartigen Straftat auf-
fordert oder anreizt. « »
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark erkannt werden. *4 ,
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
(64) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917 zur Verordnung des Reichskanzlers vom
30. März 1917 zur Herstellung von fettarmem Käse.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichskanzlers über Herstellung von
von fettarmem Hartkäse vom 30. März 1917 — RGl. S. 297 — wird be-
stimmt:
Für das Gebiet des Großherzogtums wird die Herstellung von
Hartkäse nach Tilsiter und Elbinger Art, Wilstermarschkäse, Käse nach
Holländer Art (Gouda-, Edamer-Käse) und anderem Hartkäse mit
einem Fettgehalte von weniger als 10 vom Hundert der Trockenmasse
gestattet.
Schwerin, den 8. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.