Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

648 Nr. 77. 1917. 
III. 
Hinzugefügt wird § 11: 
§5 11. 
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen aus Aluminium. 
Außer den in § 2 der Bekanntmachung nebst Anmerkung bezeichneten Gegen- 
ständen dürfen abgeliefert und müssen von den Sammelstellen angenommen werden: 
sämtliche übrigen Materialien und Gegenstände aus Aluminium sowie Alt- 
material zu einem Preise von 2,50 -x für jedes kg Aluminium. 
Den Materialien und Gegenständen anhaftende Teile aus anderen Stoffen sind 
vor der Ablieferung zu entfernen. 
Die Bewilligung anderer Übernahmepreise oder die Anrufung des Rrichsschieds- 
erichts zwecks Festsetzung eines anderen Übernahmepreises kommt für diese abgelieferten 
aterialien und Gegenstände nicht in Frage. 
Altona, den 10. Mai 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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