Nr. 79. 1917. 659
§ 7.
uwiderhandlun gegen diese Verordnung werden, wenn die Gesetze keine
zäberedwide kestimmen, nacch Maßgabe des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11.Dezember 1915
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. »
In gleicher Weise werden bestraft Personen, bei denen Druckschriften der in den
55 1, 3 bezeichneten Art gefunden werden, sofern aus den Umständen, insbesondere der
Anzahl der vorgefundenen Stücke, auf die Absicht einer Verbreitung zu schließen ist.
Die obersten Zivil-Verwaltungsbehörden werden um baldmöglichste Veröffent-
lichung gebeten.
v. Falk.
(4) Bekanntmachung vom 15. Mai 1917, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht
und Höchstpreise von Steinkohlenteerpech.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme,
Meldepflicht und Höchstpreise von Steinkohlenteerpech, wird hiermit zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 15. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburatsches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
Nr. O. 406/4. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Höchstpreise von Steinkohlenteerpech.
Vom 15. Mai 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
ktugerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 (RNGBl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 — den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden be-
treffend, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (REBl. S. 339) in