Nr. 79, 1917. 563
nicht gefordert oder bezahlt werden. Für Blockpech ist ein Aufschlag von 10 Pf. für
100 kg gestattet. ç
Bei Verkäufen in Fässern und sonstigen Behältern kann außer dem Preise von
7 ¾ für 100 kg der für die Fässer und Behälter nachgewiesene Selbstkostenpreis, sowie
eine Füllgebühr von 50 Pf. für 100 kg gefordert und bezahlt werden.
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach
Eingang der Rechnung; bei späterer Zahlung dürfen 2 vom Hundert über Reichsbank-
diskont an Zinsen berechnet werden.
8 10.
Ausnahmen von der Höchstpreisbestimmung.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen des § 9 find
zu richten an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener Str. 1—4,
zur Weiterleitung an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums.
Die Entscheidung über die gestellten Anträge ist dem zuständigen Militärbefehls-
haber vorbehalten.
W 11.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft.
Altona, den 15. Mai 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(5) Bekanntmachung vom 15. Mai 1917, betreffend Bestandserhebung von
Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestandserhebung von
Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden, wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der An-
ordnung zu überwachen.
Schwerin, den 15. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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