Nr. 79. 1917. 569
insbesondere für alle ·
Getreide-, Kartoffel-, Wein-, Obst-, Beeren= und Melassebrennereien
(auch wenn vorübergehend im Zwischenbetriebe andere mehlige oder
nichtmehlige Stoffe verarbeitet werden);
2. Likör= und Hefefabriken;
3. Betriebe der Spirituosenindustrie, insbesondere Essenzen-, Kognak-, Obst-
wein-, Sprit-, Essig= und Trinkbrauntweinfabriken, Alkoholrektifizier- und
zreinigungsanstalten;
4. Fruchtsaft= und Limonadenfabriken.
8 6.
Beschlagnahme. ·
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit
beschlagnahmt.
8 6.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen
oder etwa weiter ergehender Anordnungen der Metall-Mobilmachungsstelle erlaubt
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. v
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlag-
nahmten Gegenstände bis zu dem bei der Enteignung festzusetzenden Ablieferungstermin.
bleibt unberührt.
5 7.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) unterliegen einer
Meldepflicht; sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden
durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den
Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind die Apparate aus den Betrieben
zu entfernen und an die Sammelstellen abzuliefern.
Hierbei werden unterschieden:
Betriebe der Gruppe A (aufrechtzuerhaltende Betriebe), das sind solche,
welche dauernd arbeiten oder als Kampagnebetriebe nach zeitweiliger
Fwttsbeuterberechung bestimmt im Herbst 1917 wieder arbeiten
müssen.
Beriebe der Gruppe B (stillgelegte Betriebe), das sind solche, die nicht
unter die Gruppe 4A fallen.
Die Betriebe der Gruppe 4 haben sich sogleich um die Ersatzbeschaffung zu be-
mühen und alsbald nach Sicherstellung derselben die Apparate zu einem Zeitpunkt
abzuliefern, welcher von Fall zu Fall von der Metall-Mobilmachungsstelle angegeben
werden wird.