Reichsgerichtliche Entscheidungen. 119
weil sie für die Untersuchung von Bedentung seien, auf
Grund welchen Beschlusses die Wechsel dem gedachten
klägerischen Proceßbevollmächtigten durch Vermittelung
des dieserhalb requirirten Polizeipräsidiums B. abgenommen
und in den Gewahrsam des Untersuchungsrichters
gelangt sind. Nun kann allerdings der Wechselgläubiger,
abgesehen von dem Falle des Art. 73 WO., die Forderung
aus dem Wechsel nur unter Vorlegung der Wechselurkunde
einklagen und ist selbst nach rechtskräftiger
Verurtheilung des Wechselschuldners sein Anspruch auf
Zahlung durch den Besitz des Wechsels bedingt, da nach
Art. 39 WO. der Wechselschuldner nur gegen Aushändigung
des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet
ist. Hieraus folgt aber keineswegs, daß der klagende
Wechselgläubiger, nachdem er, wie im vorliegenden Falle
geschehen, im Processe den Wechsel vorgelegt und sich
durch denselben zur Klage legitimirt hat, auch der Wechsel
vom Beklagten als echt anerkaunt ist, zur Aufrechterhaltung
seines Anspruchs aus dem Wechsel jederzeit
bis zur rechtskräftigen Verurtheilung des Beklagten oder
doch bei der dem Urtheile unmittelbar vorhergehenden
Verhandlung im Stande sein muß, die Wechselurkunde
behufs ihrer weiteren Vorlegung zur Hand zu haben.
Denn für die Fortdauer des Besitzes des Wechsels auf
Seiten des Klägers streitet die Vermuthung. Ohne
diese Vermuthung würde sonst die Verurtheilung eines
Wechselschuldners zur Zahlung an den als Wechselgläubiger
auftretenden Kläger gar nicht geschehen können,
wenn nicht das Gericht selbst den Wechsel für den Kläger
in seinen Gewahrsam genommen haben sollte. Ohne einen
besonderen Grund kann daher die wiederholte Vorlegung
des als echt anerkaunten und seiner Form wie
seinem Inhalte nach unbeanstandeten Klagewechsels dem
Kläger nicht angesonnen werden, ihm mithin auch die
zeitweilige Unmöglichkeit der Vorlegung nicht zum Nachtheile
gereichen. Ein solcher besonderer Grund kann