Erläuterungen
8 734 s8 722.
8 735 38 722. Eine Vereinbarung, daß ein Gesellschafter von der Beteilig
„ u “ ausgeschlossen sein soll, ist zulässig.
§ 736 37) §§ 723, 727, 728. — Enthält der „Gesellschaftsvertrag“ keine ocche
Bestimmung, so lönnen natürlich die übrigen Gesellschafter auch die „Gesellschaft
fortsetzen“; es liegt dann aber in Wahrheit ein „neuer Gesellschaftsvertrag“
unter ihnen vor.
# 738 28) Gehört ein Grundstück zum Gesellschaftsvermögen, so bleibt den
Beteiligten überlassen, die „Berichtigung des Grundbuchs“ gemäß
§ 894 herbeizuführen. 4
30) §§ 232 ff. Die Verpflichtung des „Ausscheidenden“ gegenüber
« den Gläubigern bleibt unberührt.
# 739 10) § 722 und Note 36.
Preussisches Ausführungsgesetz zum BGB.
betreffond
Beurkundung von Grundstücksveräusserungen
(uel. E. 142).
Art. 18. 8 1. Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstücke gegen Dbernahme einer festen Geldrente zu übertragen
(-Rentenguteyertza#) genügt bei den durch Vermittelung der Generalkommission
begründeten un bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die
sohriftliche Form.
Das HFaiche gilt für den in den 88 16, 17 des Gesetzes tüber die Entelgmnung
von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesets-Samml. S. 221) beseichneten Vertrag
über die freiwillige Abtretung von Grundeigentum.
52 Wird bei einem Vertrage, durch den sich der eine Teil verpflichtet, dae
Eigentum an einem in Preussen liegenden Grundstücke zu übertragen, einer der Vertragschliessenden
durch eine öÖffentliche Behbörde vertreten, so ist für die Beurkundung
des Vertrags ausser den Gerichten und Notaren auch der Beamte zuständig.
welcher von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten
Behörde bestimmt ist.
3. In dem vormaligen Hersogtume Nassau sind an Orten, die nicht Sitz
eines Amtsgerichts sind, auch die Bürgermeister zuständig, Kauf- und Tauschverträge
über Grundstücke ihres Amtsbesirkes zu beurkunden, wenn der Kaufprois oder der
Wert der eingetauschten Gegenstände nicht mehr als fhundert Mark betrigt.
4. Auf die Beurkundung, die ein nach den §8§ 2, 3 zuständiger Beamter vornimmt.
fliuden die Vorschriften des § 168 Satz 2 und der 88 169 bis 180 des Reichsgesetzen
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des §5 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes
und des Artikel 41 des Preussischen Gesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Ist nach diesen Vorschriften ein Dolmetscher
zuzuzieben, so kann die erforderliche Beeidigung des Dolmetschers durch
den beurkundenden Beamten erfolgen.
Betreffend
Form der Auflassung
(vgEl. E. 143).
Art. 26. Für Grundstücke, die im bisherigen Geltungsbereiche des RBheinischen
Rerchtes belegen sind, gelten folgendo Vorschriften:
8 1. Die Auflassung sowie die zur Bostellung oder Ubertragung eines Erbbaurechtis
erforderliche Einigung kann ausser vor dem Grundbuchamt auch vor einem
anderen Preussischen Amtsgericht oder vor einem Preussischen Notar erklrt werden.
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, dass auch die Amtsgerichte oder
die Notare anderer Bundesstaaten zustlindig sind.
Jeder Teil ist berechtigt, zu verlangen, dass die Auflassung vor dem Grundbuchamt
erfolgt.
S 2. Bei der Auflassung bedarf es der Pleichzeitigen Anwesenheit beider Teile
icht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einon Notar versteigert worden
ist und die Auf lassung noch in dem Vorsteigerungstormine stattfindet.
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