Nr. 86. 1917. 605
Es dürfen folgende Backwaren hergestellt werden: ç
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis zu
5 v. H. zugesetzt werden darf, ·
b)gemischtethotausElzRoggengrobmchlundsleetzengrobmehh
c)Weizc-nschrotbrot(einschließlichSemmelu).
Für diese Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt:
a für Roggengrobbrtt 13680 gr und 720 gr
b) für gemischtes Brot... 1445 gr und 705 gr
e) für Weizenschrotbrot. . . 1610 gr und 115 gr.
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte des Gewichtes zulässig.
Die Brotgewichte von 1680 ur, 1645 gr und 1610 gr — zu a, b und c — ent-
sprechen einem Gehalte von 1260 gr. Grobmehl, die Brotgewichte von 720 und 705 gr
zu a und b — einem Gehalte von 540 gr Grobmehl, das Gewicht von 115 gr — zu
c — einem Gehalte von 90 gr Grobmehl.
Außerdem darf Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der nach Gewicht
zu verkaufen ist, wobei für die auf der Proskare angegebenen Grobmehlmengen 7'/8 des
Gewichts an Zwieback verabfolgt werden dürfen.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 18. Mai 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 23. Mai 1917 über Lieferungen an die Altkleider-
stellen. —
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 8. d. Mts.
über Lieferungen an die Altkleiderstellen wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Schwerin, den 23. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über Lieferungen an die Altkleiderstellen.
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1916 in
Verbindung mit § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit