Nr. 86. 1917. 607
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten in einer Ausfertigung
unmittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwe-
rin. Die zweite Ausfertigung mit den etwaigen zugehörigen
Erhebungsmustern ist von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
sorgfältig aufzubewahren.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate
haben sofort die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) ein-
gesandten Ortslisten in den Städten zusammen mit den Ortslisten
aus den Städten selbst — nach erfolgter Prüfung ihrer Vollzählig-=
keit und Richtigkeit in eine besondere Zusammenstellung für ihren
obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen.
Diese Zusammenstellungen sind in 2 Ausfertigungen herzustellen.
Die erforderlichen Vordrucke werden durch das Großherzogliche Sta-
tistische Amt rechtzeitig übersandt werden.
Jeder Ausfertigung sind die zugehörigen Ortslisten anzu-
schließen. .
Die eine Ausfertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten von
den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern und Magistraten für
eine spätere Benutzung bei der Feststellung der Ernte sorgfältig auf-
zubewahren. Die zweite Ausfertigung ist mit den zugehörigen Orts-
listen spätestens bis zum 8. Juli an das Großherzogliche Statistische
Amt in Schwerin einzusenden. Die Erhebungsmuster sind nicht an
das Großherzogliche Statistische Amt einzusenden, sondern von den
Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern und Magistraten aufzube-
wahren.
4. Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in § 8 der Bundesrats-
verordnung vorgeschriebene Zusammenstellung anzufertigen und bis
zum 18. Juli an das Großherzogliche Ministerium des Innern ein-
zureichen.
Schwerin, den 24. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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