Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

630 Nr. 91 1917. 
*ä4. 
Abzüge vom Grundpreis. 
Die im § 2 festgesetzten Preise ermäßigen sich in folgenden Fällen: 
1. für Gefälle, das nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Bekanntmachung 
entspricht, ½ der Höchstpreis insgesamt 75 vom Hundert der im § 2 festgesetzten 
reise; 
2. für stark beschädigte Felle oder für Felle, die fleischig oder verfilzt oder un- 
gespannt oder stark haarlassend (verstunken) sind, beträgt“ der Höchstpreis 
insgesamt die Hälfte der im § 2 festgesetzten Preise. 
Für Gefälle, das nicht gemäß den Bestimmungen der 88 4 und 10 der Bekannt- 
machung Nr. L. 800/4. 17. K.R.A. veräußert, sondern meldepflichtig geworden ist, be- 
tragen die Höchstpreife 90 vom Hundert der Preise. 
86. 
Zahlungsbedingungen. 
Der Höchstpreis schließt den Umsatzstempel, die Verpackungskosten, ferner die Kosten 
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Shillaheen 
die Kosten der Verladung, nicht aber die weiteren Versendungskosten, ein. Er gilt fü 
Barzahlung innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Rechnung. Wird der Kaufpreis 
länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont 
berechnet werden. 
8 6. 
Verkäufe ins Ausland. 
Die Hoöchstpreise gelten nicht für erlaubte Verkäufe freigegebener Mengen nach dem 
Ausland innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung. 
8 7. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu höchstens den im § 4 bestimmten 
Preisen zu gewärtigen. 
88. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von dieser Bekanntmachung sind an 
das Lederzuweisungsamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung, Berlin W.9, Budapester 
Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zuständige Militär- 
befehlshaber vor.
	        
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