Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

I.  8.  138.—141.  —  32  —

Unterschlagung  an  Sachen  schuldig  macht,  welche  ihm  vermöge  des
Dienstes  oder  denes  Verhältnisses  zugänglich  oder  anvertraut  sind,
wird  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest  nicht  unter  vierzehn  Tagen
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft;  zugleich  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Gleiche
Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung
  gegen  einen  Vorgesetzten  oder  einen  Kameraden,  gegen
gurn  —m  oder  eine  zu  dessen  Hausstand  gehörige
Person  begeht.  ·
Ist  de-  Handlung  ein  rechen  im  Sinne  der  allgemeinen
Strafgesetze,  so  ist  auf  die  in  diesen  Gesetzen  angedrohte  Strafe
zu  erkennen.

Zehnter  Abschnitt.

Verletzung  von  Dienstpflichten  bei  Ausführung  besonderer
Dienstverrichtungen.

S.  139.

Wer  vorsätzlich  unrichtige  Dienstatteste  ausstellt  oder  Rapporte,
dienstliche  Meldungen  oder  dienstliche  Berichte  unrichtig  abstattet,
oder  solche  wissentlich  weiter  befördert,  wird  mit  Gefängniß  von
sechs  Monaten  bis  zu  drei  Jahren  und  mit  Versetzung  in  die
“  Klasse  des  Soldatenstandes  bestraft.  In  minder  "1  weren

ällen  tritt  mittlerer  oder  strenger  Arrest  oder  Gefängniß  oder
estungshaft  bis  zu  sechs  Monaten  ein.

S.  140.

Wer  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung  einer  Dienstpflicht
  enthält,  Geschenke  oder  andere  Japeie  annimmt,  fordert
oder  sich  versprechen  läßt,  wird  wegen  Bestechung  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.  In  minder  schweren  Fällen  tritt
garse  eins  bis  zu  drei  Jahren  ein;  auch  kann  neben  dem  Geängniß
  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
erkannt  werden.

S.  141.

Wer  als  Befehlshaber  einer  militärischen  Wache,  eines  Kommandos
  oder  einer  Abtheilung,  oder  wer  als  Schildwache  oder  als
Posten  in  schuldhafter  Weise  sich  außer  Stand  setzt,  den  ihm  obliegenden
  Dienst  zu  versehen,  oder  eigenmächtig  seinen  Posten  verläs#
  oder  sonst  den  ihm  in  Bezug  auf  jenen  Dienst  ertheilten  Vorschriften
  entgegenhandelt,  wird  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest
nicht  unter  vierzehn  Tagen,  im  Felde  mit  mittlerem  oder  strengem