I. 8. 138.—141. — 32 —
Unterschlagung an Sachen schuldig macht, welche ihm vermöge des
Dienstes oder denes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut sind,
wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen
oder mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Gleiche
Strafe trifft denjenigen, welcher einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden, gegen
gurn —m oder eine zu dessen Hausstand gehörige
Person begeht. ·
Ist de- Handlung ein rechen im Sinne der allgemeinen
Strafgesetze, so ist auf die in diesen Gesetzen angedrohte Strafe
zu erkennen.
Zehnter Abschnitt.
Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer
Dienstverrichtungen.
S. 139.
Wer vorsätzlich unrichtige Dienstatteste ausstellt oder Rapporte,
dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichtig abstattet,
oder solche wissentlich weiter befördert, wird mit Gefängniß von
sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit Versetzung in die
“ Klasse des Soldatenstandes bestraft. In minder "1 weren
ällen tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder
estungshaft bis zu sechs Monaten ein.
S. 140.
Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht
enthält, Geschenke oder andere Japeie annimmt, fordert
oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen tritt
garse eins bis zu drei Jahren ein; auch kann neben dem Geängniß
auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
erkannt werden.
S. 141.
Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos
oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als
Posten in schuldhafter Weise sich außer Stand setzt, den ihm obliegenden
Dienst zu versehen, oder eigenmächtig seinen Posten verläs#
oder sonst den ihm in Bezug auf jenen Dienst ertheilten Vorschriften
entgegenhandelt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest
nicht unter vierzehn Tagen, im Felde mit mittlerem oder strengem