362 IX. Forststrafgesetz § 9.
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Auf den dritten und ferneren Rückfall findet die in 84
gedrohte Strafe Anwendung.
Gewerbs= oder gewohnheitsmäßige Hehlerei (8 260
R.-St.-G.-B.) wird mit Gefängniß bis zu 6 Monaten, beim
W in dieses Vergehen mit Gefängniß bis zu 2 Jahren
estraft. ·
§ 9. (Begriff des Rückfalls.) Im Rückfall befindet sich,
wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs eines
solchen oder wegen Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei in
Beziehung auf einen solchen von einem badischen Gerichte vergehörigen
die Vortheile der That zu sichern; oder wenn sie einem Fremden
geleistet wurde, um den Angehörigen der Bestrafung zu entziehen; oder
wenn der Hehler seines Vortheils wegen handelte (§ 258); oder wenn sie
vor der That zugesagt war (8 257 Abs. 3) Die Verwirklichung der Absicht
des Begünstigers gehört nicht zum Thatbestand.
4) Die Strafe des vier= bezw. achtfachen Betrags tritt auch dann
ein, wenn der Urheber des Forstdiebstahls, bezüglich dessen die Begünstigung
oder Hehlerei begangen wurde, von den erhöhten Strafen der §§ 3—6 getroffen
wird. Die Geldstrafe kann mehr als 200 M. betragen, z. B. bei
der Begünstigung eines großen Forstdiebstahls. Ueberhaupt kann die Strafe
des Begünstigers 2c. der Art und dem Maße nach größer oder geringer
sein als die Strafe des Begünstigten selbst, je nachdem sich der Erstere
oder der Letztere im Rückfall befindet.
5) Zum Rückfall gehört, daß die zur Aburtheilung vorliegende That
eine Begünstigung oder Hehlerei darstellt, ohne Unterschied, ob die Vorbestrafungen
hierwegen oder wegen Forstdiebstahls (§ 9) erfolgt sind. Bildet
dagegen das Rückfallsdelikt einen Forstdiebstahl, so werden die Bestimmungen
über Rückfall in den Forstdiebstahl anwendbar.
6) Die Strafe des Rückfalls in die gewerbs= oder gewohnheitsmäßige
Hehlerei tritt nur ein, wenn auch die Vorbestrafung wegen eines dieser
Vergehen erfolgt ist. Die in § 262 St.-G.-B. zugelassenen Nebenstrafen
kommen in Forststrafsachen nicht zur Anwendung. — Die Gewohnheitsmäßigkeit
setzt Vorbestrafung voraus, die Gewerbsmäßigkeit kann dagegen
schon in einem einzelnen Fall angenommen werden, wenn der Hehler die
Absicht hat, aus der fortgesetzten Begehung sich eine Erwerbsquelle zu
schaffen. Diese Absicht kann auch aus unbestraften und verjährten Füällen
geschlossen werden: vgl. 23. Jan. 82 E. 5. 397; R. 4. 113 (Anm.).
24. Jan. 82 E. 5. 370; R. 4. 66. 2. Febr. 82 R. 4. 113. 26. April
82 R. 4. 385. 25. Jan 83 E. 7. 541; R. 5. 59. 6. Dez. 87 R. 9.
708. 9. Dez. 87 R. 9. 714. Die schwereren Strafen (Abs. 3—5) können
nur dann ausgesprochen werden, wenn die bezeichneten Voraussetzungen bei
dem Begünstiger oder Hehler selbst vorliegen: 22. Juni 94 E. 26. 3.