Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

362  IX.  Forststrafgesetz  §  9.

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Auf  den  dritten  und  ferneren  Rückfall  findet  die  in  84
gedrohte  Strafe  Anwendung.

Gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßige  Hehlerei  (8  260
R.-St.-G.-B.)  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  6  Monaten,  beim
W  in  dieses  Vergehen  mit  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren

estraft.  ·

§  9.  (Begriff  des  Rückfalls.)  Im  Rückfall  befindet  sich,
wer,  nachdem  er  wegen  Forstdiebstahls  oder  Versuchs  eines
solchen  oder  wegen  Theilnahme,  Begünstigung  oder  Hehlerei  in
Beziehung  auf  einen  solchen  von  einem  badischen  Gerichte  vergehörigen

  die  Vortheile  der  That  zu  sichern;  oder  wenn  sie  einem  Fremden
geleistet  wurde,  um  den  Angehörigen  der  Bestrafung  zu  entziehen;  oder
wenn  der  Hehler  seines  Vortheils  wegen  handelte  (§  258);  oder  wenn  sie
vor  der  That  zugesagt  war  (8  257  Abs.  3)  Die  Verwirklichung  der  Absicht
  des  Begünstigers  gehört  nicht  zum  Thatbestand.

4)  Die  Strafe  des  vier=  bezw.  achtfachen  Betrags  tritt  auch  dann
ein,  wenn  der  Urheber  des  Forstdiebstahls,  bezüglich  dessen  die  Begünstigung
oder  Hehlerei  begangen  wurde,  von  den  erhöhten  Strafen  der  §§  3—6  getroffen
  wird.  Die  Geldstrafe  kann  mehr  als  200  M.  betragen,  z.  B.  bei
der  Begünstigung  eines  großen  Forstdiebstahls.  Ueberhaupt  kann  die  Strafe
des  Begünstigers  2c.  der  Art  und  dem  Maße  nach  größer  oder  geringer
sein  als  die  Strafe  des  Begünstigten  selbst,  je  nachdem  sich  der  Erstere
oder  der  Letztere  im  Rückfall  befindet.

5)  Zum  Rückfall  gehört,  daß  die  zur  Aburtheilung  vorliegende  That
eine  Begünstigung  oder  Hehlerei  darstellt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Vorbestrafungen
  hierwegen  oder  wegen  Forstdiebstahls  (§  9)  erfolgt  sind.  Bildet
dagegen  das  Rückfallsdelikt  einen  Forstdiebstahl,  so  werden  die  Bestimmungen
  über  Rückfall  in  den  Forstdiebstahl  anwendbar.

6)  Die  Strafe  des  Rückfalls  in  die  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßige
Hehlerei  tritt  nur  ein,  wenn  auch  die  Vorbestrafung  wegen  eines  dieser
Vergehen  erfolgt  ist.  Die  in  §  262  St.-G.-B.  zugelassenen  Nebenstrafen
kommen  in  Forststrafsachen  nicht  zur  Anwendung.  —  Die  Gewohnheitsmäßigkeit
  setzt  Vorbestrafung  voraus,  die  Gewerbsmäßigkeit  kann  dagegen
schon  in  einem  einzelnen  Fall  angenommen  werden,  wenn  der  Hehler  die
Absicht  hat,  aus  der  fortgesetzten  Begehung  sich  eine  Erwerbsquelle  zu
schaffen.  Diese  Absicht  kann  auch  aus  unbestraften  und  verjährten  Füällen
geschlossen  werden:  vgl.  23.  Jan.  82  E.  5.  397;  R.  4.  113  (Anm.).
24.  Jan.  82  E.  5.  370;  R.  4.  66.  2.  Febr.  82  R.  4.  113.  26.  April
82  R.  4.  385.  25.  Jan  83  E.  7.  541;  R.  5.  59.  6.  Dez.  87  R.  9.
708.  9.  Dez.  87  R.  9.  714.  Die  schwereren  Strafen  (Abs.  3—5)  können
nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  die  bezeichneten  Voraussetzungen  bei
dem  Begünstiger  oder  Hehler  selbst  vorliegen:  22.  Juni  94  E.  26.  3.