Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

686. Nr. 99. 1917. 
sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, wenn sie auf Grund eines schrift- 
lichen Ersuchens oder einer Einwilligungserklürung des Waffen= und Munitions= 
Beschaffungs-Amtes Abt. R. III. 1., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 193/194, erfolgen. 
Anträge auf Einwilligung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. auf Grund von 
Verkauf, Vermietung usw.) sind an die zuständigen Maschinenausgleichsstellen zu 
richten, welche die Anträge nach Begutachtung dem Waffen= und Munitions-Beschaffungs- 
Amt zur Entscheidung zuleiten. Für die Betriebsmittel der öffentlichen Elektrizitäls- 
werke wird die Genchmigung zu Veränderungen oder Verfügungen der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung, Sektion ElI, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 28, übertragen. . 
§4. 
Meldepflicht. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der 
Meldepflicht. « 
§5- 
- Ausnahmen von der Meldepflicht. 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im § 1 genannten. Gegenstände, so- 
lange sie regelmäßig gewerblich in einem Betriebe benutzt werden, der unter § 2 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RGBl. S. 1333) 
fällt. Aicht regelmäßig benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch von 
diesen Betrieben zu melden. 
Allgemein ausgenommen von der Meldepflicht sind ferner eingebaute Gegenstände 
für in Betrieb befindliche Aufzüge (Fahrstühle). - .. 
§6. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: · 
1. Alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Ge- 
wahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er- 
werbes wegen kaufen oder verkaufen, 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden, 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
8 7. 
Stichtag. Meldefriist. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am 15. Juni 1917 (Stichtag) tatsächlich 
vorhandene Bestand. Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldekarten (§ 8) an 
das Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt, Abt. R. III. 1., Berlin W. 15, Kur- 
fürstendamm 193/194, zu erfolgen und zwar bis zum. 30. Juni 1917 (Meldetermin).
	        
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