Nr. 100. 1917. 697
*l 3.
Die Errichtung von Massenquartieren liegt dem Unternehmer, bei dem die unter-
zubringenden gc beschäftigt sind, ob. Sie bedarf in jedem Falle und unbeschadet
der Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden der Genehmigung der zuständigen Kriegs-
amtsstelle. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Unterbringung in Privatwohnungen
bedenklich erscheint oder wenn solche Wohnungen oder bereits bestehende Massen-
quartiere nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. (Vgl. Verfügung des Kriegs-
ministeriums W. M. 707/1. 17. K.R.A., Armeeverordnungsblatt vom 17. März 1917
Seite 146.) - --·
§4. .
In Massenquartieren ist für jede Person eine besondere Schlafstelle einzurichten.
An Web--, Wirk- und Strickwaren für Unterkunftszwecke sollen nur gegeben
werden: 1 Strohsack, 1 Kopfpolster, 1 Decke im Sommer und 2 Decken im Winter, sowie
wöchentlich zwei veine Handtücher.
Bettwäsche kann in Massenquartieren nur für weibliche Personen gefordert werden.
Zu Strohsäcken, Handtüchern und Bettwäsche dürfen nach Aufbrauch der etwa im
Besitze des Unternehmers befindlichen Bestände nur Gewebe aus reinen Papiergarnen
verwendet werden. (Vgl. Verfügung des Kriegsministeriums W. M. 707/1. 17. K. R.A.,
Armeeverordnungsblatt vom 17. März 1917 Seite 146.)
* 5.
Die Bezugsscheine über die nach den vorstehenden Bestimmungen als besondere
Berufskleidung oder als Unterkunftsbedarf (§ 4 Absatz 2, 3) anzusehenden Web-, Wirk-,
Strick= und Schuhwaren werden von der Reichsbekleidungsstelle Abteilung H ausgefer-
tigt. Diese teilt die Ausfertigung der für den Betrieb zuständigen örtlichen Bezugs-
schein-Ausfertigungsstelle mit. Nach Eingang der Mitteilung darf die örtliche Stelle
Bezugsscheine auf Gegenstände der in § 1 genannten Arten für diesen Betrieb nicht
mehr ausfertigen.
86.
Die Anträge sind von den Betriebsunternehmern bei der zuständigen Stelle (siehe
§) einzureichen und werden von dieser mit Gutachten der zuständigen Kriegsamtsstelle
übersandt. Die von der Kriegsamtsstelle geprüften Anträge gehen unmittelbar an die
Reichsbekleidungsstelle Abteilung H.
Zu den Anträgen auf Erteilung von Bezugsscheinen ist der amtliche Vordruck zu
verwenden, der bei den Buchdruckereien von J. S. Preuß, Berlin 8. 14, Dresdener
Straße 43, von E. Huber, München, Schönfelderstr. 12, und von W. Kohlhammer,
Stuttgart, Urbanstraße 14/16, bezogen werden kann.
*s 7.
Der Antragsteller hat zunächst zu versuchen, die in dem Bezugsschein bewilligten
Gegenstände im freien Handel zu erwerben. Für die Ungültigmachung, und Weiter-
behandlung dieser Bezugsscheine gelten die Vorschriften des § 13 der Bundesratsverord-