Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

706 Nr. 102. 1917. 
Belianntmachung 
Nr. 592/4. 17. R. II. 4. e., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lokomobilen. 
Vom 20. Juni 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach §67) der Bekanntmachungen über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassunz vom 26. April 1917 (Rl. S. 3760) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5““) der Bekanntmachungen über 
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 
GBl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung, ## Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden. 
  
8 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) sämtliche fahrbaren und ortsfesten Feuerbuchskessel mit Heizröhren, sowohl 
solche mit fest verbundener Dampfmaschine (sogenannte Lokomobilen) als 
auch solche ohne Dampfmaschine, sofern ihre Normalleistung mehr als 
20 PS normal oder ihre Heizfläche mehr als 12 am beträgt; 
b) die zu den vorbezeichneten Kesseln gehörigen Sicherheitsvorrichtungen und 
sonstiges Zubehör sowie Reserveteile. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wlrd, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bckrafte 
l............ ; - 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört 
er unbe Lerkausl oder 2äu oder eins anderes Hleitelchafft, Scted Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt: 
4l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4l wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderbandelt. 
;8 Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Perordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige- 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mar bestraft, auch Ernka Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate ver fallen erklärt werden. SEbenso wird bestraft, wer vor- 
plich. die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläht. Wer fahrlässt 1 
die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Tordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
ä i m#ngablen macht, wird mit Geld- 
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erteilt oder unrichtige oder unvollständige 1 
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis binh 
echs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher 
einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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