Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 102. 1917. 707 
Unter Sicherheitsvorrichtungen sind sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Arma- 
turen und Vorrichtungen, wie Wasserstandsanzeigevorrichtung mit Schutzglas, Probier= 
hähne, Kontrollstutzen mit Dreiwegehahn, Manometer, Sicherheitsventile, Ablaßhahn, 
Speisevorrichtungen und Funkenfänger zu verstehen. 8 bti 
u sonstigem Zubehör rechnen alle zur Inbetriebsetzung und Bedienung nötigen 
—* wie Schaufeln, Schürhaken, Krücken, Rohrbürste, Saugrohre, Schrauben= 
schlüssel, Hbammer, Meißel, Ventilheber, Olkannen usw., und bei den fahrbaren Lokomo- 
bilen außerdem noch Deichsel, Wagen, Hemmschuh, Bremsklötze mit Unterlagen zum 
Festklemmen der Fahrräder usw. 
Als Reserveteile sind anzusehen etwa vorhandene Reserve-Wasserstandsgläser, 
Gummipackungen, Roststäbe, Kolbenringe, Rohrsysteme und dergleichen. 
Die aufgeführten Gegenstände sind auch dann betroffen, wenn sie sich nicht in 
ebrauchsfähigem Zustande befinden. In der Herstellung begriffene Gegenstände unter- 
2. en der Beschlagnahme gemäß dieser Bekanntmachung vom Zeitpunkt ihrer Fertig- 
ellung ab. 
Nicht betrofsen werden: . 
Straßenzugmaschinen (Traktoren), Straßenwalzen sowie Dampfpflug- 
maschinen. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt. 
8 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
e nichtig sind, soweit nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen gestattet 
mnd. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
er Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
* 4. 
Zulässige Veränderungen und Verfligungen. 
Trotz der Beschlagnahme ist der ordnungsmäßige Weitergebrauch der beschlag- 
nahmten Gegenstände gestattet, solange das Kriegsministerium, Kriegsamt, Waffen- 
und Munitions-Beschaffungsamt, Chefingenieur R. II 4e, Berlin W. 15, Kurfürsten- 
damm 193/94, keine andere Verfügung trifft. Ferner sind zulässig alle Veränderungen, 
die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit erforderlich sind. 
Alle anderen Veränderungen und Verfügungen sind nur zulässig, wenn sie auf 
Veranlassung oder mit Zustimmung der genannten Stelle erfolgen. Anträge auf Zu- 
stimmung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. Verkauf, Vermietung usw.) sind 
an die zuständige Maschinen-Ausgleichstelle zu richten, welche die Anträge nach Begut- 
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