Nr. 102. 1917. 709
8 8.
. Meldebestimmungen.
Für die erste Meldung ist der mit Beginn des 20. Juni 1917 (Stichtag) vor-
handene Bestand an melbepflichtigen Gegenständen maßgebend. Die Meldung hat bis.
zum 10. Juli 1917 (Meldefrist) an die Verteilungsstelle für Lokomobilen beim Kriegs-
ministerium, Kriegsamt, Waffen= und Munitions-Beschaffungsamt, Berlin W. 15, Kur-
fürstendamm 193/94 auf den amtlichen Meldekarten für Lokomobilen zu erfolgen. Auf
feder Meldekarte darf nur eine Lokomobile (Kessel) bezw. ein Maschinensatz gemeldet
werden.
Es bestehen 5 Arten von Meldekarten und zwar:
Kennbuchstabe 3 für fahrbare Lokomobilen ohne Kondensation,
11 77 11 11 mi 7*
7*7 □ 7 ortsfeste 11 ohne *
7* D 11 r- 7 mit #
„ & „fahrbare und ortsfeste Lokomobilkessel.
Die Meldekarten sind genau nach den aufgedruckten Anweisungen auszufüllen und
dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten. Bei reparaturbedürftigen Lokomobilen
sind die vorhandenen Mängel und der Umfang der erforderlichen Instandsetzungs-
arbeiten unter „Bemerkungen“ und „fehlende Teile“ zu melden.
Jeder zur Meldung Verpflichtete hat außer den Meldekarten eine Sammelliste
auszufüllen, in der alle seine Meldungen zusammenzutragen sind und anzugeben ist,
wem die Gegenstände gehören.
ird einer der im § 1 unter a und b aufgeführten Gegenstände nach dem
20. Juni 1917 meldepflichtig durch Fertigstellung oder durch Aufhören einer auf § 7
gegründeten Ausnahme, so hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen an die vor-
bezeichnete Stelle zu geschehen. Für die am Stichtage auf dem Versand befindlichen
Gegenstände ist der Empfänger meldepflichtig.
eldungen, die bisher schon dem Kriegsministerium oder anderen Stellen ge-
nacht worden sind, entbinden nicht von den durch diese Bekanntmachung vorgeschriebenen
eldungen.
Die Meldekarten und Sammellisten für Lokomobilen sind von der Verteilungs-
stelle für Lokomobilen beim Kriegsministerium, Kriegsamt, Waffen= und Munitions-
Beschaffungsamt, Chefingenieur R. II 4e, Berlin W. 15, Kurfürstendamm 193/94, anzu-
fordern. Die Anforderung hat postfrei auf einer Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes
enthalten darf als die kurze Anforderung der erforderlichen Anzahl Karten jeder Art nach
den vorstehenden Kennbuchstaben sowie der Sammelliste, ferner deutliche Unterschrift
mit genauer Adresse und Firmenstempel. Die Anforderung kann auch persönlich in der
Zeit von 9—12 Uhr vormittags bei der vorbezeichneten Stelle erfolgen.
5#9.
Enteignung.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (& 1) können im Be-
darfsfalle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein vom