Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 102. 19172 711 
(2) Bekanntmachung vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und Be- 
standserhebung von Braunstein. · 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Braunstein wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. - 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 20. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des. Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. E. 1100/5. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Braunstein. 
Vom 20. Juni 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376)) — 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines 
Lagerbuchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 54, 549 und 
5) Mit Gefängnis bis zu elnem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
11111. 1„ 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstör 
t 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft 
. Üüber ihn abschließt; 
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pflegli 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 9 stände #r . - d. pfleglich 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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