718 Nr. 102. 1917.
§ 3
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind solche der
nach § 2 betroffenen Gegenstände, bei denen Kupfer oder Kupferlegierungen nur als
Uberzug oder Plattierung über einem durch diese Bekanntmachung nicht beschlagnahmten
Material verwendet sind. Hierzu gehören insbesondere alle diejenigen, sehr häufig vor-
kommenden Gardinen= und Portierenstangen, Treppenläuferstangen, Rohre an Schirm-
ständern u. dgl., die aus mit Messingblech überzogenem Eisen bestehen. -
Dagegen begründet die Verbindung eines nach § 2 beschlagnahmten Gegenstandes
mit einer aus nicht beschlagnahmtem Material bestehenden Tragekonstruktion, wie bei
Bekleidungen an Türen, Schaufenstern, Schaukasten oder bei auf Holz montierten Gar-
derobehaken, keine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Beschläge an Möbeln aller Art fallen nicht unter die Bekanntmachung, soweit sle
nicht in §& 2 besonders genannt sind.
Weiterhin sind ausgenommen: Buchstaben, Namenschilder und Bezeichnungs-
schilder von Denkmälern und Grabstätten, Gewichte für analytische Wagen.
8 4.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: ·
alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-
rechtlicher Körperschaften und Verbände')) der nach § 2 dieser Bekanni-
machung betroffenen Gegenstände. · ·-
86.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit
beschlagnahmt. !½ *5
86.
Wirkung der Beschlagnahm ·-
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen
oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen. ' - »
Terot der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die
mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden
erfolgen.
*) Demgemäß erstreckt die Beschlagnahme auch auf Gegenstände in kirchlichem, stistischem,
— 232 W " zeslich dies“ schlagnah ch auf Gegens chlich stitisch