Nr. 102. 1917. 719
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt.
§5 7.
Freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände und Üübernahmepreise.
Die beschlagnahmten Gegenstände können bis auf weiteres gemäß den Ausführungs=
besimmungen der zuständigen beauftragten Behörde freiwillig zu den nachstehend ge-
nannten Übernahmepreisen an die Sammelstellen abgeliefert werden.
Die von den beauftragten Behörden zu zahlenden Übernahmepreise werden wie
folgt festgesetzt:
libernahmepreis für 1 kg.
Kupfer-
Kupser legierungen
- 4
Gruppe A l5,00 4,00
Gruppe B 6,7 6 4,75
Gruppe □C 6,50 5.50
Hierzu wird ein Zuschlag von 1X für 1 kg gewährt, wenn die freiwillige Ab-
lieferung bis zum 31. August 1917 erfolgt.
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen
bestehende Teile sind vor der Ablieferung zu entfernen. Das Gewicht der nicht vorher
entfernten Teile wird geschätzt und vom Gsamttgewicht des Gegenstandes abgesetzt.
Diese Übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen. ·
Irgendeine andere Preisfestsetzung, also auch eine Inanspruchnahme des Reichs-
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft ist bei freiwilliger Ablieferung ausgeschlossen.
8 8.
Meldepflicht und Enteignung.
Nach Ablauf der Frist für freiwillige Ablieferung sind die beschlagnahmten Gegen-
stände zu melden. Das Eigentum wird auf den Reichsmilitärfiskus übertragen werden,
sie werden nötigenfalls zwangsweise abgeholt werden. Nähere Bestimmungen hierüber
werden noch bekanntgemacht.