Nr. 102. 1917. 721
(5) Bekanntmachung vom 19. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Stab-, Form= und Moniereisen.
achstehende Bekanntmachung des Kriegsamts vom 7. Juni 1917 wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 19. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mimsierium des Innern.
L. v. Meesrheimb.
Bekanntmachung
Nr. E. 1091/5# 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Stab-, Form= und
" Moniereisen vom 7. Juni 1917.
(Veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 133.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach §5 6“)
der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (RGBl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
§55““) der Bekanntmachungen über orrakserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Sep-
tember 1915 und 21. Oktober 1915 (RGl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch
.. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 wird, sokern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: **n-g
...,......... ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
· "g Wer vorsählich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld-
HKrafe bis zu 3000 ./A“ oder im Unvermögensfalle. mit Gefängnis bis zu 0 Monaten bestraft. Ebenso-
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßdi.
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