722 Nr. 102. 1917.
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemön der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) unter-
sagt werden.
5* 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche vorhandenen und neu
erzeugten Mengen an Stab-, Form= und Moniereisen.
52.
Beschlagnahme.
Die Vorräte an Gegenständen der in § 1 genannten Art werden hiermit
beschlagnahmt.
83.
Zulässige Verwendungen und Verfügungen.
Trotz der Beschlagnahme ist allgemein die Verwendung von Stah-, X#mr= und
Moniereisen und die Verfügung darüber gestattet, sofern es sich nicht um Neu-, Er-
weiterungs= und Umbauten von Bauwerken handelt. Die Verw##. rung für letztere
Zwecke ist nur gestattet, wenn ein Dringlichkeitsschein mit dem Se#mpel des Kriegs-
amtes, Bauten-Prüfstelle, vorliegt; auf die Verwendung für Brücken unter Eisenbahn-
gleisen und für laufende Unterhaltungsarbeiten in Bergwerksbetrieben findet die Be-
schränkung keine Anwendung.
. §4-
Melbepflicht. Meldepflichtige Personen.
Eisen-Konstruktionsfirmen, Eisenbeton= und Beton-Baufirmen haben die bei ihnen
am 1. eines jeden Monats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Form= und Monier-
eisen bis zum 10. des Monats dem Kriegsamt, Bauten-Prüfstelle, Berlin W.9, Leip-
ziger Platz 13, zu melden. Ausgenommen sind Bestände derjenigen Sorten, gleicher
Form und gleichen Querschnitts, die am Stichtage nicht mehr als 500 kg betragen.
Falls die Gewichte nicht aus den Lagerbüchern hervorgehen, ist sorgfältige Schätzung
gestattet. Die Meldung hat auf Meldebogen zu erfolgen, die bei der Bauten-Prüfsstelle
anzufordern sind.
g 6.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung. «
Jeder Meldepflichtige (& 4) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte
und jede Anderung der Vorräte an beschlagnahmten Gegenständen (§ 1) und die Ver-
Verwendung derselben ersichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der Militär= und
Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Belege, sowie die Besichtigung der
Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden.