724 Nr. 102. 1917.
Bekanntmachung.
Die gemäß § 5 der Lieferungsverträge der Reichsstelle für Gemüse und Obst über
Frühgemüse eingesetzte Preiskommission hat mit Ermächtigung der Reichsstelle für
Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, für das Gebiet des Großhherzogtums folgende
Erzeugerpreise festgesetzt:
Spargel
1. für die Zeit bis zum 25. Mai:
unsortiert . .. . . . 48 Pf. für das Pfund
Sorte I... 84 ½ u „ %
Sorte II und r-n. 57 „ „ „ „
Suppenspargel 24„ „ „ «
2. vom 26. Mai bis zum 5. duni. «
unsorttert... ..44Pf.fürdast1-nd
Sokth.. ..-.77 « « « «
Sorte II und *- 53 „ „ „ „
Suppensparlgel 22 „ „ „ «
3. vom 6. Juni ab:
unsortiert .40 Pf. für das Pfund
Sorte I. .. 70 »s» « «-"-
Sorte II und r-m. 48 *' „4 « „
Suppensparglgel 20 „ „ „ «
Sptnat...........17«»» «
Rhabarber .... .... 9 * „½ « «
Nachdem von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, die
ihr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 zustehenden Befugnisse gemäß § 7 Abs. 5 a. a. O. auf die Landesbehörde
für Volksernährung gübertragen sind, hat diese folgende Großhandelspreise (für die
Veräußerung durch Großhändler an andere Händler) und Kleinhandelspreise (für die
Veräußerung durch Kleinhändler an Verbraucher) festgesetzt:
Spargel: Großhandelspreis
unsortirt 45 Pf. für das Pfund
Sorte 1I . 80 „ „ „ „
Sorte II und iI. 55 „ „ „ „
Suppensparlgel 22 „ „ „ »
Kleinhandelspreis
unsortiert... . . . 6v0Pf. für das Pfund
Sorte JI.. 105 „ „ „ 2
Sorte II und Hl. 75 „ „ „ „
Suppenspargel.. 30 „ „ „ «