Metadata : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

reist,  so  findet  man  meist,  daß  sowohl  der  Gipfel,  wie  der  mittlere  Höhenrücken,
als  auch  das  Thalgebiet,  wenn  es  nicht  staatlicher  Aufsicht  untersteht,  oben,  unten
und  in  der  Mitte  devastirt  ist.  Dagegen  fiel  mir,  als  ich  zum  ersten  Mal  Baden
bereiste,  auf,  daß  dort,  wenn  Devastirungen  vorlagen,  sie  in  der  Regel  in  den
Thälern  lagen,  während  die  Höhenzüge  hervorragend  bewaldet  sind.  Das  liegt
daran,  daß  gerade  in  Quellengebieten  oben  an  den  Höhenrücken  der  Gebirge  die
strengste  Staatsaufsicht  über  den  Wald,  über  den  Abhieb  und  über  die  Neukultur
geübt  wird.  Dieser  Gesetzgebung  liegt  der  richtige  Gedanke  zu  Grunde,  daß  man
unten  in  den  Thälern  jederzeit  wieder  aufforsten  kann,  daß  in  der  Regel  die  Gefahren
  im  mittleren  und  oberen  Gebiet  der  Berge  liegen,  daß  es  besonders  schwer
ist,  entwaldete  devastirte  Höhenzüge  wieder  zu  bewalden.  Dieser  Gesichtspunkt  verdient
  sehr  Beachtung,  und  ich  werde,  wenn  ich  an  die  Gesetzgebung  heranzutreten  in
der  Lage  bin,  was  ich  erhoffe,  darauf  Bedacht  nehmen,  den  verschiedenartigen  Interessen
  bei  Aenderung  der  bestehenden  Gesetzgebung  volle  Rechnung  zu  tragen.  (Bravo!)

Abgeordneter  Mooren:  Meine  Herren,  zu  dem  uns  beschäftigenden  interessanten
und  wichtigen  Kapitel:  Waldschutz,  Kulturen  u,  s.  w.  erlaube  ich  mir,  Ihnen  einige
Illustrationen  aus  der  Rheinprovinz  zu  liefern.  Den  französischen  Verhältnissen
etwas  näher  stehend,  haben  wir  als  Grenzbewohner  bisweilen  Gelegenheit,  uns
davon  zu  überzeugen,  wohin  die  fortschreitende  Walddevastation  gerade  in  diesem  von
der  Natur  gesegneten  Lande  geführt  hat.  Unter  der  trügerischen  Phrase:  „der  Boden.
ist  frei  wie  der  Bürger,  der  ihn  bewohnt,“  sind  namentlich  in  Südfrankreich  während
der  Revolution  viele  herrliche  Gemeindewaldungen  zerstört  und  der  Privatspekulation
überliefert  worden.  Das  sollte  uns  nach  dem  Satze  vestigia  terrent  eine  Warnung
sein.  Leider  haben  manchesterliche  Anschauungen  auf  diesem  Gebiete  auch  in  der
Rheinprovinz  seit  Anfangs  der  50  r  Jahre  zersetzend  gewirkt.  Damals  ist  die  unglückliche
  rheinische  Gemeintheilungsordnung  vom  19.  Mai  1851  erschienen,  welche
oft  engherzig  und  nach  den  Regeln  momentaner  Plusmacherei  interpretirt,  die  meisten
gemeinschaftichen  Waldungen,  welche  vorzüglich  auf  Höhenzügen  und  Gebirgskämmen
natürliche  Wasserscheiden  bildeten,  allmählich  der  Verwüstung  aussetzt.  Bis  dahin
war  die  Scholle  gebunden.  Auch  nach  unserer  älteren  Gauverfassung  bestand  an
solchen  Waldungen  nur  ein  individuelles  Benutzungs-,  kein  absolutes  Eigenthumsrecht.
  Nachdem  es  aber  hieß:  nunmehr  kann  jeder  Genosse  auf  Ablösung  oder
Theilung  provoziren,  war  ihr  Schicksal  besiegelt;  der  Wald  wurde  secirt  und  ausgeschlachtet.
  Heute  erkennen  wir  die  Wahrheit  des  Riehl'schen  Satzes:  den  Wald
theilen,  heißt:  ihn  zerstören!  (Sehr  richtigl)  Auch  bei  uns  sind  traurige  Erfahrungen.
gemacht  worden.  Die  früher  gemeinschaftlichen  Waldkomplexe,  welche  einsichtsvolle
Vorfahren  in  weitem  Blicke  auch  als  Schutzwaldungen  festgelegt  hatten,  sind
meistens  einem  bedauerlichen  Egoismus  geopfert  worden.  Statt  ihrer  finden  wir
heute  traurige  Oedflächen,  welche  die  Flüsse  versanden,  und  nach  Absorbirung  der
Laubabfälle  höchstens  eine  magere  Weide  liefern.

Meine  Herren,  da  ich  einmal  bei  diesem  Kapitel  bin,  darf  ich  noch  kurz  einige
dahin  gehörige  Rechtsverhältnisse  und  Differenzen  berühren,  die  zwischen  der  Königlichen
  Forstverwaltung  und  einzelnen  rheinischen  Gemeinden  spielen.  Diese  Gemeinden
üben  in  vielen  fiskalischen  Waldungen  —  besonders  im  Süden  der  Provinz  an  der
Mosel  und  der  Saar  —  weitgehende  Naturalgerechtsame  aus.  Gewöhnlich  handelt.
es  sich  um  Weide=  und  Holzgerechtsame  der  Gemeindetheilungsordnung,  die  der  Ablösung,
  und  zwar  in  der  Regel  in  Geld  auch  gegen  den  Willen  der  berechtigten
Miteigenthümerinnen  zwangsweise  unterworfen  sind.