reist, so findet man meist, daß sowohl der Gipfel, wie der mittlere Höhenrücken,
als auch das Thalgebiet, wenn es nicht staatlicher Aufsicht untersteht, oben, unten
und in der Mitte devastirt ist. Dagegen fiel mir, als ich zum ersten Mal Baden
bereiste, auf, daß dort, wenn Devastirungen vorlagen, sie in der Regel in den
Thälern lagen, während die Höhenzüge hervorragend bewaldet sind. Das liegt
daran, daß gerade in Quellengebieten oben an den Höhenrücken der Gebirge die
strengste Staatsaufsicht über den Wald, über den Abhieb und über die Neukultur
geübt wird. Dieser Gesetzgebung liegt der richtige Gedanke zu Grunde, daß man
unten in den Thälern jederzeit wieder aufforsten kann, daß in der Regel die Gefahren
im mittleren und oberen Gebiet der Berge liegen, daß es besonders schwer
ist, entwaldete devastirte Höhenzüge wieder zu bewalden. Dieser Gesichtspunkt verdient
sehr Beachtung, und ich werde, wenn ich an die Gesetzgebung heranzutreten in
der Lage bin, was ich erhoffe, darauf Bedacht nehmen, den verschiedenartigen Interessen
bei Aenderung der bestehenden Gesetzgebung volle Rechnung zu tragen. (Bravo!)
Abgeordneter Mooren: Meine Herren, zu dem uns beschäftigenden interessanten
und wichtigen Kapitel: Waldschutz, Kulturen u, s. w. erlaube ich mir, Ihnen einige
Illustrationen aus der Rheinprovinz zu liefern. Den französischen Verhältnissen
etwas näher stehend, haben wir als Grenzbewohner bisweilen Gelegenheit, uns
davon zu überzeugen, wohin die fortschreitende Walddevastation gerade in diesem von
der Natur gesegneten Lande geführt hat. Unter der trügerischen Phrase: „der Boden.
ist frei wie der Bürger, der ihn bewohnt,“ sind namentlich in Südfrankreich während
der Revolution viele herrliche Gemeindewaldungen zerstört und der Privatspekulation
überliefert worden. Das sollte uns nach dem Satze vestigia terrent eine Warnung
sein. Leider haben manchesterliche Anschauungen auf diesem Gebiete auch in der
Rheinprovinz seit Anfangs der 50 r Jahre zersetzend gewirkt. Damals ist die unglückliche
rheinische Gemeintheilungsordnung vom 19. Mai 1851 erschienen, welche
oft engherzig und nach den Regeln momentaner Plusmacherei interpretirt, die meisten
gemeinschaftichen Waldungen, welche vorzüglich auf Höhenzügen und Gebirgskämmen
natürliche Wasserscheiden bildeten, allmählich der Verwüstung aussetzt. Bis dahin
war die Scholle gebunden. Auch nach unserer älteren Gauverfassung bestand an
solchen Waldungen nur ein individuelles Benutzungs-, kein absolutes Eigenthumsrecht.
Nachdem es aber hieß: nunmehr kann jeder Genosse auf Ablösung oder
Theilung provoziren, war ihr Schicksal besiegelt; der Wald wurde secirt und ausgeschlachtet.
Heute erkennen wir die Wahrheit des Riehl'schen Satzes: den Wald
theilen, heißt: ihn zerstören! (Sehr richtigl) Auch bei uns sind traurige Erfahrungen.
gemacht worden. Die früher gemeinschaftlichen Waldkomplexe, welche einsichtsvolle
Vorfahren in weitem Blicke auch als Schutzwaldungen festgelegt hatten, sind
meistens einem bedauerlichen Egoismus geopfert worden. Statt ihrer finden wir
heute traurige Oedflächen, welche die Flüsse versanden, und nach Absorbirung der
Laubabfälle höchstens eine magere Weide liefern.
Meine Herren, da ich einmal bei diesem Kapitel bin, darf ich noch kurz einige
dahin gehörige Rechtsverhältnisse und Differenzen berühren, die zwischen der Königlichen
Forstverwaltung und einzelnen rheinischen Gemeinden spielen. Diese Gemeinden
üben in vielen fiskalischen Waldungen — besonders im Süden der Provinz an der
Mosel und der Saar — weitgehende Naturalgerechtsame aus. Gewöhnlich handelt.
es sich um Weide= und Holzgerechtsame der Gemeindetheilungsordnung, die der Ablösung,
und zwar in der Regel in Geld auch gegen den Willen der berechtigten
Miteigenthümerinnen zwangsweise unterworfen sind.