136 Ablssungsgesetz Art. 34. Kirchenbaulast.
Ansehung der auf den abgelösten Rechten ruhenden
Lasten völlig unbegründet; dieselben bleiben Lasten
des biöherigen Berechtigten, so lange er sie nicht
durch Entrichtung des treffenden Kapitalwerthes abgelöst
hat. — Wenn man gegen das von uns gewonnene
Resultat die Einwendung erhoben hat ½),
es sei kaum möglich, bei Kirchen mit ausreichenden
Baufonds oder bei ganz neu hergestellten kirchlichen
Gebäuden dasjenige Kapital genügend auszumitteln,
welches für den eventuellen Fall ausgeschieden werden
soll, — so bemerken wir nur, daß diese Einwendung,
auch wenn sie richtig wäre, nichts beweisen könnte.
Denn die große Schwierigkeit der Ausmittlung —
so verstehen wir die Worte: „kaum möglich“" —
ist noch nicht einer Unmöglichkeit gleich zu achten.
Die Einwendung ist aber so wie sie vorgebracht ist,
auch in sich unrichtig; denn die angebliche Schwierigkeit
der Ausmittlung besteht in anderen Fällen,
in welchen die subsidiäre Baulast begründet ist, mindestens
in gleichem, wo nicht in höherem Grade,
wie z. B. bei unvermöglichen oder baufälligen Kirchen.
Wir geben gerne zu, daß die Ausmittlung
des Kapitalwerthes der Baupflicht überhaupt und
der subsidiären insbesondere sehr schwierig sei, solange
es an allen gesetzlichen Anhaltspunkten fehlt;
allein daraus kann der Verpflichtete keinen Grund
ableiten, um sich von der Last zu befreien oder gar
sie einem Dritten aufzubürden. 14).
12) In der oben angef. Instruktlon und in der Schrift:
„Das Ablösungsgesetz 2c.
14) Ausführliche Bestlmmungen über die Absindung
der Baurerbindlichkeit enthält das mehr erwähnte
württ. Gesetz in den Artlkeln 32— 36. Vergl. für
Vayern die Min.-Entschl. v. 10. Okt. 1850 SS. 10—13;
sie stellt im §. 13 eln besonderes Gesetz darüber in
Aussicht.