Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

136  Ablssungsgesetz  Art.  34.  Kirchenbaulast.

Ansehung  der  auf  den  abgelösten  Rechten  ruhenden
Lasten  völlig  unbegründet;  dieselben  bleiben  Lasten
des  biöherigen  Berechtigten,  so  lange  er  sie  nicht
durch  Entrichtung  des  treffenden  Kapitalwerthes  abgelöst
  hat.  —  Wenn  man  gegen  das  von  uns  gewonnene
  Resultat  die  Einwendung  erhoben  hat  ½),
es  sei  kaum  möglich,  bei  Kirchen  mit  ausreichenden
Baufonds  oder  bei  ganz  neu  hergestellten  kirchlichen
Gebäuden  dasjenige  Kapital  genügend  auszumitteln,
welches  für  den  eventuellen  Fall  ausgeschieden  werden
soll,  —  so  bemerken  wir  nur,  daß  diese  Einwendung,
auch  wenn  sie  richtig  wäre,  nichts  beweisen  könnte.
Denn  die  große  Schwierigkeit  der  Ausmittlung  —
so  verstehen  wir  die  Worte:  „kaum  möglich“"  —
ist  noch  nicht  einer  Unmöglichkeit  gleich  zu  achten.
Die  Einwendung  ist  aber  so  wie  sie  vorgebracht  ist,
auch  in  sich  unrichtig;  denn  die  angebliche  Schwierigkeit
  der  Ausmittlung  besteht  in  anderen  Fällen,
in  welchen  die  subsidiäre  Baulast  begründet  ist,  mindestens
  in  gleichem,  wo  nicht  in  höherem  Grade,
wie  z.  B.  bei  unvermöglichen  oder  baufälligen  Kirchen.
  Wir  geben  gerne  zu,  daß  die  Ausmittlung
des  Kapitalwerthes  der  Baupflicht  überhaupt  und
der  subsidiären  insbesondere  sehr  schwierig  sei,  solange
  es  an  allen  gesetzlichen  Anhaltspunkten  fehlt;
allein  daraus  kann  der  Verpflichtete  keinen  Grund
ableiten,  um  sich  von  der  Last  zu  befreien  oder  gar
sie  einem  Dritten  aufzubürden.  14).

12)  In  der  oben  angef.  Instruktlon  und  in  der  Schrift:
„Das  Ablösungsgesetz  2c.

14)  Ausführliche  Bestlmmungen  über  die  Absindung
der  Baurerbindlichkeit  enthält  das  mehr  erwähnte
württ.  Gesetz  in  den  Artlkeln  32—  36.  Vergl.  für
Vayern  die  Min.-Entschl.  v.  10.  Okt.  1850  SS.  10—13;
sie  stellt  im  §.  13  eln  besonderes  Gesetz  darüber  in
Aussicht.