— 93 —
Für die Frage, ob es sich eventuell um einen Diebstahl aus einem umschlossenen
Raume mittels Einsteigens handle, sei festzustellen, ob der den Garten umgebende
„hohe Zaun“ eine Anstalt sei, welche nicht blos das Entweichen des Wildes bezwecke,
sondern auch dem Schuhe des Wildes gegen Eindringen von Meuschen diene.
Entscheidg. des Reichsgerichts, II. Strafs., vom 9. November 1894.
(Entscheidgn. in Strafsachen. Bd. 26. S. 218.) K. D.
40.
Ist die sogen. Darforcejagd eine Art der Jagdausübung und
strafbar, wenn sie unbefugt im fremden Jagdrevier ausgeübt wird?
Die Frage ist von der Strafkammer und vom Reichsgerichte bejaht. Letzteres
führt aus: Den Hegriff des Jagens erfülle jede Thätigkeit, durch welche einem wilden
jagdbaren Thiere nachgestellt wird; durch welche Mittel die Aneignung des Thieres
herbeigeführt werden solle, sei für den Thatbestand unwesentlich; auch die Frage,
auf welchen Beweggründen die Thätigkeit beruhe, und ob sie noch andern Zwecken,
etwa dem Schutze der Feldfrüchte diene, sei unerheblich.
Im vorliegenden Falle hatte die Strafkammer festgestellt, daß am 1. und
10. November 1893 eine Anzahl berittener Personen unter Benutzung einer großen
Zahl von Hunden Hasen gejagt hatten und daß die Erlangung derselben Zweck der
Thätigkeit dieser Personen gewesen sei.
Die Angeklagten hatten ausgeführt: es habe sich bei jenen Jagden lediglich
um Ausübung eines Reitsportes zur Pflege der Reitkunst und zur Uebung der
Pferde gehandelt, auch sei der Zwech nicht auf die Aueignung des Wildes gerichtet
gewesen. — Das Reichsgericht erklärt dies für unerheblich: es komme nur auf die
Erlangung des Wildes, nicht auf die Aneignung an; es sei für den Thatbestand des
Jagdvergehens unerheblich, welche Verwendung das okkupirte Wild finde; ein solches
Mittel zur Ausübung des Reitsportes sei unzulässig und strafbar. Zum strafbaren
Porsatz, welchen § 292 St.-G.-B. erfordere, sei genügend, daß die Angeklagten in
dem Bewußtsein, zur Ausübung der Jagd in dem fraglichen Gebiete nicht berechtigt
zu sein, die festgestellten Handlungen vornahmen.
Entscheidg. des Reichsgerichts, IW. Strafs., vom 20. November 1894.
(Entscheidann. Bd. 26. S. 216.) K. D.
41.
Kann in Oreußen der Fang wilder Kaninchen zum Schutze des
Eigenthums durch Holizeiverordnung eingeschränkt werden?
Der Regierungspräsident zu Düsseldorf hat unter dem 6. Juli 1892 eine
Polizeiverordnung dahin erlassen:
„Wer der Bestimmung des § 15 des Wildschadengesetzes vom
11. Juli 1891 zuwider wilde Kaninchen in Schlingen fängt oder zu
fangen versucht, oder wer unbefugt auf fremden Grundstücken, ohne die
schriftliche, von der Ortspolizeibehörde beglaubigte Erlaubniß des Grundeigenthümers
und der Pächter oder Nutzungsberechtigten bei sich zu
führen, wilde Kaninchen fängt oder zu fangen versucht, wird mit Geldstrafe
bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft, bestraft.“