Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

—  93  —

Für  die  Frage,  ob  es  sich  eventuell  um  einen  Diebstahl  aus  einem  umschlossenen
Raume  mittels  Einsteigens  handle,  sei  festzustellen,  ob  der  den  Garten  umgebende
„hohe  Zaun“  eine  Anstalt  sei,  welche  nicht  blos  das  Entweichen  des  Wildes  bezwecke,
  sondern  auch  dem  Schuhe  des  Wildes  gegen  Eindringen  von  Meuschen  diene.

Entscheidg.  des  Reichsgerichts,  II.  Strafs.,  vom  9.  November  1894.

(Entscheidgn.  in  Strafsachen.  Bd.  26.  S.  218.)  K.  D.

40.

Ist  die  sogen.  Darforcejagd  eine  Art  der  Jagdausübung  und
strafbar,  wenn  sie  unbefugt  im  fremden  Jagdrevier  ausgeübt  wird?

Die  Frage  ist  von  der  Strafkammer  und  vom  Reichsgerichte  bejaht.  Letzteres
führt  aus:  Den  Hegriff  des  Jagens  erfülle  jede  Thätigkeit,  durch  welche  einem  wilden
jagdbaren  Thiere  nachgestellt  wird;  durch  welche  Mittel  die  Aneignung  des  Thieres
herbeigeführt  werden  solle,  sei  für  den  Thatbestand  unwesentlich;  auch  die  Frage,
auf  welchen  Beweggründen  die  Thätigkeit  beruhe,  und  ob  sie  noch  andern  Zwecken,
etwa  dem  Schutze  der  Feldfrüchte  diene,  sei  unerheblich.

Im  vorliegenden  Falle  hatte  die  Strafkammer  festgestellt,  daß  am  1.  und
10.  November  1893  eine  Anzahl  berittener  Personen  unter  Benutzung  einer  großen
Zahl  von  Hunden  Hasen  gejagt  hatten  und  daß  die  Erlangung  derselben  Zweck  der
Thätigkeit  dieser  Personen  gewesen  sei.

Die  Angeklagten  hatten  ausgeführt:  es  habe  sich  bei  jenen  Jagden  lediglich
um  Ausübung  eines  Reitsportes  zur  Pflege  der  Reitkunst  und  zur  Uebung  der
Pferde  gehandelt,  auch  sei  der  Zwech  nicht  auf  die  Aueignung  des  Wildes  gerichtet
gewesen.  —  Das  Reichsgericht  erklärt  dies  für  unerheblich:  es  komme  nur  auf  die
Erlangung  des  Wildes,  nicht  auf  die  Aneignung  an;  es  sei  für  den  Thatbestand  des
Jagdvergehens  unerheblich,  welche  Verwendung  das  okkupirte  Wild  finde;  ein  solches
Mittel  zur  Ausübung  des  Reitsportes  sei  unzulässig  und  strafbar.  Zum  strafbaren
Porsatz,  welchen  §  292  St.-G.-B.  erfordere,  sei  genügend,  daß  die  Angeklagten  in
dem  Bewußtsein,  zur  Ausübung  der  Jagd  in  dem  fraglichen  Gebiete  nicht  berechtigt
zu  sein,  die  festgestellten  Handlungen  vornahmen.

Entscheidg.  des  Reichsgerichts,  IW.  Strafs.,  vom  20.  November  1894.

(Entscheidann.  Bd.  26.  S.  216.)  K.  D.

41.

Kann  in  Oreußen  der  Fang  wilder  Kaninchen  zum  Schutze  des
Eigenthums  durch  Holizeiverordnung  eingeschränkt  werden?

Der  Regierungspräsident  zu  Düsseldorf  hat  unter  dem  6.  Juli  1892  eine
Polizeiverordnung  dahin  erlassen:

„Wer  der  Bestimmung  des  §  15  des  Wildschadengesetzes  vom

11.  Juli  1891  zuwider  wilde  Kaninchen  in  Schlingen  fängt  oder  zu

fangen  versucht,  oder  wer  unbefugt  auf  fremden  Grundstücken,  ohne  die
schriftliche,  von  der  Ortspolizeibehörde  beglaubigte  Erlaubniß  des  Grundeigenthümers
  und  der  Pächter  oder  Nutzungsberechtigten  bei  sich  zu

führen,  wilde  Kaninchen  fängt  oder  zu  fangen  versucht,  wird  mit  Geldstrafe

  bis  zu  60  Mk.,  im  Unvermögensfalle  mit  entsprechender  Haft,  bestraft.“