Nr. 106. 1917. 7747
papiere. Militärpersonen unterstehen auf dem gesamten Flugplatzt- und Sperr-
gebiet der Befehlsgewalt der Flugplatzleitung, sowie den militärischen Wachen und
Posten.
3. Zur Erleichterung der Persönlichkeitsprüfung hat die Flugplatzleitung das
Recht, schon auf der Fähre die Ausweise zu verlangen und alle sonstigen sachdienlichen
Anordnungen zu treffen. Auch zu diesen Zwecken bedient sie sich ihrer Wachen, Posten,
Patrouillen und Läufer, denen in solchen Fällen auch schon auf der Fähre das Recht
und die Pflicht des Waffengebrauches zukommt.
b) Auf dem Breitling. .
Das Befahren des Breitlings sowie die Ausübung der Fischerei auf dem Breitling
ist nur in der Zeit von ½ Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnen-
untergang und zwar nur solchen Personen gestattet, welche
1. einen von der Flugplatzleitung ausgestellten Erlaubnisschein besitzen,
oder
2. einen Ausweis des Rostocker Bruch= und Straßenfischeramts über ihre
Fischereiberechtigung und ferner einen mit abgestempelter Photographie
versehenen Persönlichkeitsausweis bei sich führen.
Die Flugplatzleitung übt die Aufsicht über alle Fahrzeuge im Breitling-Sperr-
gebiet durch militärisch bemannte Boote aus. Die Besatzungen dieser Boote haben die
hleichen Rechte und Pflichten lauch des Waffengebrauchs) wie die Wachen und Posten
am Lande. Ihrem Anrufe haben alle auf dem Breitling fahrenden Boote unbedingt
Folge zu leisten und sich der Persönlichkeitskontrolle sowie den sonstigen Anordnungen
der Bootsbesatzung, unbeschadet eines Rechts der Beschwerde beim Magistrat der Stadt
Rostock, widerspruchslos zu unterwerfen.
c) Auf und an der Ostmole und dem Östufer
Das Anlegen an der Ostmole ist allen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine
ohne weiteres gestattet; das Betreten der Mole jedoch sowie der Verkehr von der Mole
über die Fähre unterliegt der Aufsicht der Flugplatzleitung. Das Gleiche gilt für das
Ostufer des Neuen Stromes südlich der Fähre in Ausdehnung der Flugplatzplanke.
Zivilfahrzeuge dürfen nur zur Verhütung von Gefahren für Personen oder
Sachen das Ostufer und die Ostmole benutzen, also wenn starker Strom oder ungünstige
Windverhältnisse es erfordern. In diesem Falle hat das Fahrzeug sich gegenüber dem
Wachtpersonal des Flugplatzes über die Notwendigkeit zu rechtfertigen und nötigenfalls
eine Entscheidung der Flugplatzleitung selbst herbeizuführen.
4) Ausnahmen zum Befahren des gesperrten Küstenwasserstreifens und
zum Betreten des Strandes zu Fischereizwecken kann die Flugplatzleitung bewilligen.
V. Jagdausübung und dergleichen.
Jede Art der Jagdausübung, auch das bloße Mitnehmen irgend welcher Waffen,
ist auf dem gesperrten Land-, Wasser= und Sumpfgebiet auch solchen Personen, welche
im übrigen die Erlaubnis zum Betreten oder Passieren des Sperrgebiets erhalten haben,
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Flugplatzleitung gestattet.