Nr. 106. 1917. 1749
stelen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 bezw. 6. Juli
1916 sowie der ergangenen Ausführungsbekanntmachungen erläßt die Landesbehörde
fr Volksernährung folgende Bestimmungen: «
81.
Die Molkereien haben, soweit von der Landesbehörde für Volksernährung nichts
anderes bestimmt ist oder wird, nur 60 v. H. der gelieferten Milch den Kuhhaltern an
der Milchlieferstelle unentgeltlich zurückzugeben.
Als Molkerei im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder milchwirtschaftliche Betrieb,
der mit motorischer Kraft ausgestattet ist oder im Durchschnitte monatlich mehr als 4000
Liter Milch zu Butter verarbeitet. In Streitfällen über den Begriff der Molkerei ent-
scheidet die Handesbehörbe. für Volksernährung.
. §2. f«
Die Sahnelieferer haben, soweit von der Landesbehörde für Volksernährung
nichts anderes bestimmt ist oder wird, zusammen mit der von ihnen zu liefernden Sahne
eine dem § 1 entsprechende Menge Magermilch oder nach ihrer Wahl die entsprechende
Mern Vollmilch an die Milchlieferstelle zu liefern. Die Landesbehörde für Volks-
ernährung kann ihnen widerruflich gestatten, anstatt Milch eine entsprechende Menge
Quark oder Käse zu liefern.
Für die Heranschaffung der Milch oder Sahne an die Milchlieferstelle haben die
“* zu sorgen; sie haben auch die hierzu erforderlichen Gefäße (Kannen) zu
eschaffen.
Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 bleiben diejenigen Sahnelieferer,
die bereits vor dem 1. August 1914 Sahne an eine Molkerei geliefert haben. -
Bei ganz besonderen Schwierigkeiten kann die Landesbehörde für Volksernährung
weitere Ausnahmen zulassen.
83.
Auf die Vergütung der angelieferten Milch finden die Bestimmungen der 7
und 8 der Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 17. April 1917
— Rbl. Nr. 71 — entsprechende Anwendung.
84.
Die Molkereien haben von dem ihnen durch die Landesbehörde für Volksernäh—-
rung mitgeteilten Zeitpunkt an die nach den §§ 1 und 2 anfallende Magermilch, soweit
sie nicht als Frischmagermilch oder zur Herstellung von Dauermilch, Margarine sowie
von zugelassenen Nährmitteln verwendet oder geliefert wird, zu Käse oder Quark zu
verarbeiten.
Der von den Molkereien hergestellte Quark und Käse steht zur Verfügung der
Landesfettstelle. Diese erläßt über Anzeigepflicht, Versendung und Vergütung die er-
forderlichen Anordnungen. «-