Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

66.  Jahrgang.  2.  19.  Jannar  1901.

Dr.  J.  A.  Seuffert--Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inbalt:  l.  Ueber  zwingende  und  nachgiebige  Rechtsnormen  nach  Bürgerlichem  Gesehbuche  (Schinß).
II.  Die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit  (Schluß).  III.  Rechtsprechung:  Reichsgericht
  in  Civilsachen;  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  IV.  Vermischte  Mittheilungen.
  V.  Literakur.

I.  Aeber  zwingende  und  nachgiebige  Rechtsnormen  nach  Bürgerlichem

  Gesetzbuche.
Von  Amtsrichter  Dr.  Gustav  Müller  in  München.
(Schluß.)
III.

Ein  allgemeines  Merkmal  für  den  zwingenden  Charakter
der  Rechtsnormen  ist  auch  daun  gegeben,  wenn  der  unmittelbare
  legislatorische  Grund  für  die  Rechtsnorm  die  Wahrung
eines  Interesses  der  Allgemeinheit  ist.

So  wurde  z.  B.  die  Bestimmung,  daß  das  Pfandrecht  des  Vermiethers
  sich  nicht  auf  die  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen  erstreckt,
  aus  Gründen  der  öffentlichen  Wohlfahrt,  sohin  im  allgemeinen
  Interesse  getroffen  (§  559  BGB.;  Denkschrift  S.  72,  73).  Demnach
  kann  diese  Beschränkung  auch  nicht  durch  Vertrag  beseitigt  werden
(ebenso  Arnold,  Die  Wohnungsmiethe  nach  BGB.,  2.  Aufl.  S.  156
und  Brückner,  Die  Miethe  S.  84).

Bestritten  ist,  ob  §  567  BGB.  zwingendes  Recht  enthält.  Habicht  in
seinem  Werke  „Die  Einwirkung  des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse“
  (S.  216,  218)  verneint  dies.  Es  ist  aber  die  Norm,  daß.
wenn  ein  Miethvertrag  für  längere  Zeit  als  30  Jahre  geschlossen  ist,
jeder  Vertragstheil  das  Miethsverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
Frist  kündigen  kann,  aus  volkswirthschaftlichen  Gründen  für  erforderlich
  erachtet  worden,  um  die  Erbmiethe  oder  ein  dieser  ähnliches  Verhältniß
  auszuschließen  (Mot.  Bd.  2  S.  413·.  Der  Rechtssatz  ist  daher
zwingend  (ebenso  Arnold  a.  a.  O.  S.  135;  Brückner  a.  a.  O.  S.  107;
Zimmermann  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  65  S.  59).

I.XVI.