66. Jahrgang. 2. 19. Jannar 1901.
Dr. J. A. Seuffert--Blätter
für Rechtsanwendung.
Herausgegeben von
Dr. Julius von Staudinger.
Inbalt: l. Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesehbuche (Schinß).
II. Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit (Schluß). III. Rechtsprechung: Reichsgericht
in Civilsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München. IV. Vermischte Mittheilungen.
V. Literakur.
I. Aeber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem
Gesetzbuche.
Von Amtsrichter Dr. Gustav Müller in München.
(Schluß.)
III.
Ein allgemeines Merkmal für den zwingenden Charakter
der Rechtsnormen ist auch daun gegeben, wenn der unmittelbare
legislatorische Grund für die Rechtsnorm die Wahrung
eines Interesses der Allgemeinheit ist.
So wurde z. B. die Bestimmung, daß das Pfandrecht des Vermiethers
sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen erstreckt,
aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt, sohin im allgemeinen
Interesse getroffen (§ 559 BGB.; Denkschrift S. 72, 73). Demnach
kann diese Beschränkung auch nicht durch Vertrag beseitigt werden
(ebenso Arnold, Die Wohnungsmiethe nach BGB., 2. Aufl. S. 156
und Brückner, Die Miethe S. 84).
Bestritten ist, ob § 567 BGB. zwingendes Recht enthält. Habicht in
seinem Werke „Die Einwirkung des BGB. auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse“
(S. 216, 218) verneint dies. Es ist aber die Norm, daß.
wenn ein Miethvertrag für längere Zeit als 30 Jahre geschlossen ist,
jeder Vertragstheil das Miethsverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist kündigen kann, aus volkswirthschaftlichen Gründen für erforderlich
erachtet worden, um die Erbmiethe oder ein dieser ähnliches Verhältniß
auszuschließen (Mot. Bd. 2 S. 413·. Der Rechtssatz ist daher
zwingend (ebenso Arnold a. a. O. S. 135; Brückner a. a. O. S. 107;
Zimmermann in Bl. f. RA. Bd. 65 S. 59).
I.XVI.