Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 106. 1917. 753 
„Wir haben bereits bei der Prüfung der Abfindungsstelle durch die Verbände die 
Erklärung abgegeben, daß wir jede gewünschte Aufstellung machen wollen, wenn wir die 
erforderlichen Unterlagen dazu besitzen. Es wird Sache der Kassenverbände sein, bei 
jedem einzelnen ihrer Wünsche darauf hinzuwirken, daß die ihnen angeschlossenen Kassen 
uns die nötigen Unterlagen auch liefern.“ ç 
Durch diese Erklärung wurde die Sache als erledigt angesehen. 
16. a) Der Leipziger Verband hat nach § 11 Abs. 3 des Berliner Abkommens nur 
die Kosten übernommen, welche durch die in Abs. 1 dieser Nummer aufge- 
führten Maßnahmen (Entbindung von der kassenärztlichen Tätigkeit, ander- 
weite Unterbringung der Arzte, Lösung der Verträge, Abfindungen) erst 
entstehen, nicht auch solche Kosten, die bereits vorher den Kassen durch die 
Anstellung der Nothelfer erwachsen sind. 
b) Der Zentralausschuß ist zur Entscheidung nicht zuständig, wenn der An- 
spruch auf Ersatz solcher Kosten auf eine Vereinbarung gestützt wird, die 
nach dem Berliner Abkommen vom 23. Dezember 1913 getroffen sein soll. 
17. Die Krankenkassen, die dem Berliner Abkommen nach dem 1. Januar 1914 
beigetreten sind oder noch beitreten, sind verpflichtet, den 5-Pf.-Beitrag bereits vom 
I. Januar 1914 ab zu entrichten. 
18. a) Zur Entscheidung der Frage, ob das Schiedsamt Entscheidung treffen 
konnte, ohne daß die Verhandlungen der Kasse mit dem Einzelarzt im Ver- 
tragsausschuß zur Beratung gekommen waren, erachtet sich der Zentral- 
ausschuß nicht für zuständig. 
b) Die Fragen: 
1. ob das Schiedsamt neben der örtlichen Lage die Angemessenheit und 
die Leistungsfähigkeit der Kassen, namentlich der Landkrankenkassen, 
berücksichtigen mußte, · 
2. ob das Schiedsamt zuständig ist, auf Antrag die Einteilung der Kur- 
sprengel vorzunehmen, 
sind zu bejahen. . 
c) Vor dem Vertragsausschuß und dem Schiedsamt brauchen die ürzte- 
verbände nur gehört zu werden, wenn die andere Partei gewillt ist, mit 
üen den Vertrag abzuschließen. Trifft dies nicht zu, so hindert sie das 
erliner Abkommen in keiner Weise, ihren Einfluß auf ihre Mitglieder 
geltend zu machen, gewisse Vertragsbestimmungen anzunehmen oder 
abzulehnen. 
19. Die Entwürfe von Arztverträgen, die im Vertragsausschuß eine Mehrheit 
finden, sind nicht ohne weiteres für die Kasse bindend. 
20. Auf den Antrag einer Betriebskrankenkasse, wegen ihres Streites mit dem 
Arzteverein, dem Vertragsausschuß und dem Schiedsamt Entscheidung zu treffen, 
wurde beschlossen, der Betriebskrankenkasse anheimzustellen, sich an den Verband zur 
Wahrung der Interessen der deutschen Betriebskrankenkassen in Essen (Ruhr) zu wenden. 
21. Das Recht, den Jemtralausschuß anzurufen, steht nur den Verbänden, die das 
Berliner Abkommen geschlossen haben oder sich anschließen und den Regierungen der 
Bundesstaaten zu. ,
	        
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