Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 107. 1917. 757 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände anfallen 
oder erzeugt werden; n 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
* 4. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Erstattung der Bestandsmeldung sind: 
a) Personen usw. (5 3), in deren Gesamtbetriebe der monatliche Anfall nicht 
mehr als 1 Tonne') an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) beträgt, 
) Personen, deren gesamter Vorrat an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) 
nicht mehr beträgt als 5 Tonnen. 
5. 
Stichtag, Meldefrift, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht sind die am 1. Juli, 1. September und 1. Dezember 1917 
(Stichtage) vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. 
Die erste Meldung hat bis zum 15. Juli 1917, die späteren Meldungen haben bis 
zum fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen. 
Die Meldungen sind an die „Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei 
der Königl. Intendantur der militärischen Institute“", Berlin W. 30, Victoria-Luise- 
Platz 8, zu erstatten. 
Erreichen die Vorräte an den im § 2 bezeichneten Gegenständen erst nach dem 
Stichtag die meldepflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen 
an die vorbezeichnete Stelle zu erstatten. · 
§6-« 
Art ber Melbung. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei 
der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vordruck- 
nummer Bst. 1479 b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Mdresse zu versehen. " 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge- 
stellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung der 
Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: 
„Betrifft: Erhebung über Sägespäne“. 
*) 1 Tonne - 1000 kg.
	        
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