758 Nr. 107. 1917.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausferkigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 7.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein
Lagerbuch zu. führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges
Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prü-
fung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde-
pflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
88.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Intendantur der militärischen
Institute, Berlin, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des
Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft: Erhebung über Sägespäne.“
80.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juni 1917 in Krast.
Altona, den 27. Juni 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 22. Juni 1917, betreffend Gemüsetrocknung auf
Dampfkesseln.
eem Trocknen von grünem Gemüse auf Dampfkesseln steht die Vorschrift des
§* 15 Absatz 1 vorletzter Satz der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über
die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (Rl. 1909
S. 3) entgegen. Um leicht verderbliche Lebens= und Futtermittel in Zukunft
restlos dem Verbrauch zuzuführen, erscheint es, da der Neuerrichtung von
Trockenanlagen zurzeit vielfach Schwierigkeiten entgegenstehen, angezeigt, zuver-