Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

758 Nr. 107. 1917. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausferkigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
8 7. 
Lagerbuchführung. 
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein 
Lagerbuch zu. führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und 
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges 
Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prü- 
fung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde- 
pflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
88. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Intendantur der militärischen 
Institute, Berlin, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des 
Briefes den Vermerk tragen: 
„Betrifft: Erhebung über Sägespäne.“ 
80. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juni 1917 in Krast. 
Altona, den 27. Juni 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 22. Juni 1917, betreffend Gemüsetrocknung auf 
Dampfkesseln. 
eem Trocknen von grünem Gemüse auf Dampfkesseln steht die Vorschrift des 
§* 15 Absatz 1 vorletzter Satz der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (Rl. 1909 
S. 3) entgegen. Um leicht verderbliche Lebens= und Futtermittel in Zukunft 
restlos dem Verbrauch zuzuführen, erscheint es, da der Neuerrichtung von 
Trockenanlagen zurzeit vielfach Schwierigkeiten entgegenstehen, angezeigt, zuver-
	        
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