Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 107. 1917. 759 
lässigen Dampfkesselbesitzern das Trocknen von Gemüse auf Dampftkesseln für die 
Dauer des Krieges unter Entfreiung von § 15 Abs. 1 a. a. O. unter Vor- 
behalt jederzeitigen Widerrufs zu gestatten. ç » 
Zur Erteilung der Erlaubnis ist die Großherzogliche Technische Kommission 
ermächtigt. 
Schwerin, den 22. Juni 1917. 
Grohherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Melz. 
(3) Bekanntmachung vom 26. Juni 1917, betreffend Meldepflicht für gewerb- 
liche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Bri- 
ketts, vom 17. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Zu der Bekanntmachung bemerkt das unterzeichnete Ministerium: 
J. 
Ortskohlenstellen im Sinne der Bekanntmachung werden für das Gebiet 
des Großherzogtums nicht eingerichtet. 
II. 
Kriegswirtschaftsstelle im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Landes- 
behörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle). " · 
Schwerin, den 26. Juni 1917. 
Großherzoalich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und 
Briketts. 
Auf Grund der §§5 2, 3, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit 
Kohle vom 24. Februar 1917 (REl. S. 167) und auf Grund §§ 1, 7 der Bekannt-
	        
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