762 Nr. 107. 1917.
2) Wenn keine Ortskohlenstelle oder Kriegswirtschaftsstelle zuständig ist, fällt die
Meldung zu a fort. 1)#:
(3) Kommen mehrere Kohlenausgleichstellen oder mehrere Lieferer in Betracht,
so sind an alle Kohlcnausgleichstellen und alle Lieferer gleichlautende Meldungen
zu erstatten. . .«
(O Der Zuständigkeitsbereich der Ortskohlenstellen und Kriegswirtschaftsstellen
wird von diesen Stellen öffentlich bekanntgegeben.
8g 6.
Art der Meldung.
(1) Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Melde-
pflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten erstattet
werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen (ogl. & 4a) Ortskohlenstelle, beim
Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei
der zuständigen Kriegsamtsstelle gegen eine Gebühr von -X —,15 für vier zusammen-
hängende Karten beziehen kann. Auch die im Falle des § 4 Abs. 3 noch weiter erforder-
lichen Meldekarten sind dort einzeln erhältlichW
D Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für
jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
(3) Jeder Meldepflichtige hat sich in der auf der Meldekarte näher angegebenen
Weise als zu einer bestimmten Verbrauchergruppe Augehörig zu bezeichnen. Falls ein
Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbraucher-
gruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil
seines Betriebes gehört. Im Zweifelsfalle entscheidet die zuständige Ortskohlenstelle,
beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt,
die zuständige Kriegsamtsstelle.
8 6.
Weitergabe der Meldungen seitens der Lieferer.
(1) Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen t 6 40), hat sie ohne Ver-
zug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die
meldepflichtigen Gegenstände unmittelbar von der Grube Lhich oder selbst erzeugt.
(2) Bedenken gegen die Angaben einer Meldung hat der Lieferer auf einem
gesonderten Blatt der Kriegsamtsstelle mitzuteilen.
§5 7.
Zweck der Meldung.
Durch die in Vorstehendem festgesetzte Meldepflicht wird an dem bisherigen
Verfahren, nach dem jeder gewerbliche Verbbaucher die von ihm benötigten meldepflich-
tigen Gegenstände sich selbst zu beschaffen versucht, nichts geändert; die Beschaffung wird
lediglich der Kontrolle durch den Reichskommissar unterworfen, der dadurch die Unter-
lagen für etwa notwendige Abänderungen erhält.