Nr. 107. 1917. 763
5.
Ausnahmen. *l
Auf Antrag ist die zuständige Kriegsamtsstelle befugt, Ausnahmen von den Be-
stimmungen der vorstehenden Bekanntmachung zu bewilligen.
§5 9.
Anfragen und Anträge. *½
Annfragen und Anträge, die diese. Bekanntmachung betreffen, 2 an die zuständige
Ortskohlenstelle, beim Fehlen ciner solchen an die zuständige Kriegswirtschaftsstelle,
wenn auch diese fehlt, an die zuständige Kriegsamtsstelle zu richten.
4 10.
Strafen.
.Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs er-
wähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. »
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
–— Berlin, den 17. Juni 1917.# ½ ::
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Fuchs.
*. —
(4) Bekanntmachung vom 26. Juni 1917, betreffend Erzeugerhöchstpreise für
Frühkartoffeln.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 22. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 26. Juni 1917—.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.