Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

766 Nr. 108. 1917. 
Die Breite der Steinbahn ist auf mindestens 3,5 m zu bemessen. Neben 
der Steinbahn ist ein Sommerweg in Breite von mindestens 2,5 m anzulegen. 
Erhält jedoch die Steinbahn eine Breite von 4 m und wird sie aus geschlagenen 
Steinen hergestellt, so ist für den Sommerweg eine Mindestbreite von 1,5 m 
zulässig. Bei schwierigen Verhältnissen kann Unser Ministerium des Innern 
für kurze Strecken, nach Gehör der Wegebesichtigungsbehörde und eingeholter 
Zustimmung des Engeren Ausschusses, von der Anlage eines Sommerweges 
Entfreiung erteilen. 
II. 
§ 9 der Verordnung erhält die Bezeichnung § 10. 
Als § 9 wird der Verordnung die folgende Vorschrift eingegliedert: 
„Auf Antrag des Wegebaupflichtigen kann Unser Ministerium des Innern, 
nach Gehör der Wegebesichtigungsbehörde und eingeholter Zustimmung des 
Engeren Ausschusses, für zusammenhängende Wegestrecken von mindestens 
100 m Länge, anstatt der Steindämme, die Herstellung von Steinschlagbahnen 
unter Zubilligung der für die Anlage von Steindämmen aus geschlagenen 
Steinen vorgesehenen Landeshülfe (§ 2 Abs. 2 b der Verordnung) zulassen. 
Die Bedingungen, unter denen die Zulassung erfolgt, sind in dem Zulassungs- 
bescheid festzusetzen. Jedoch ist für die Anlage chaussierter Strecken im Verlaufe 
von Steindämmen oder im Anschluß an Steindämme eine Mindestbreite von 
3,75 m vorzuschreiben. Im übrigen gelten für die Steinschlagbahnen alle Vor- 
schriften dieser Verordnung. Bezüglich der Unterhaltung dieser Steinschlag- 
bahnen wird noch zusätzlich bestimmt: 
Der Wegebaupflichtige ist zu einer regelmäßigen und besonders sorgfäl- 
tigen Pflege und Instandhaltung verpflichtet. Er hat allen Anordnungen 
Folge zu leisten, welche die aufsichtführende Wegebesichtigungsbehörde nach 
dieser Richtung hin an ihn erläßt. Kommt der Wegebaupflichtige dieser Ver- 
pflichtung nicht oder nicht ordnungsmäßig nach, so soll die Wegebesichtigungs- 
behörde, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vornahme der 
erforderlichen Instandsetzung, einen Sachverständigen mit der Aus 
führung der für erforderlich gehaltenen Arbeiten, auf Kosten der säumigen 
Wegebaupflichtigen, beauftragen. 
Zur Instandhaltung der Steinschlagbahnen im Sinne der vorstehenden 
Bestimmungen gehört auch die Neuschüttung der Bahn, sofern sie sich nach sach- 
verständigem Urteil im Interesse des Verkehrs als geboten erweist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.