766 Nr. 108. 1917.
Die Breite der Steinbahn ist auf mindestens 3,5 m zu bemessen. Neben
der Steinbahn ist ein Sommerweg in Breite von mindestens 2,5 m anzulegen.
Erhält jedoch die Steinbahn eine Breite von 4 m und wird sie aus geschlagenen
Steinen hergestellt, so ist für den Sommerweg eine Mindestbreite von 1,5 m
zulässig. Bei schwierigen Verhältnissen kann Unser Ministerium des Innern
für kurze Strecken, nach Gehör der Wegebesichtigungsbehörde und eingeholter
Zustimmung des Engeren Ausschusses, von der Anlage eines Sommerweges
Entfreiung erteilen.
II.
§ 9 der Verordnung erhält die Bezeichnung § 10.
Als § 9 wird der Verordnung die folgende Vorschrift eingegliedert:
„Auf Antrag des Wegebaupflichtigen kann Unser Ministerium des Innern,
nach Gehör der Wegebesichtigungsbehörde und eingeholter Zustimmung des
Engeren Ausschusses, für zusammenhängende Wegestrecken von mindestens
100 m Länge, anstatt der Steindämme, die Herstellung von Steinschlagbahnen
unter Zubilligung der für die Anlage von Steindämmen aus geschlagenen
Steinen vorgesehenen Landeshülfe (§ 2 Abs. 2 b der Verordnung) zulassen.
Die Bedingungen, unter denen die Zulassung erfolgt, sind in dem Zulassungs-
bescheid festzusetzen. Jedoch ist für die Anlage chaussierter Strecken im Verlaufe
von Steindämmen oder im Anschluß an Steindämme eine Mindestbreite von
3,75 m vorzuschreiben. Im übrigen gelten für die Steinschlagbahnen alle Vor-
schriften dieser Verordnung. Bezüglich der Unterhaltung dieser Steinschlag-
bahnen wird noch zusätzlich bestimmt:
Der Wegebaupflichtige ist zu einer regelmäßigen und besonders sorgfäl-
tigen Pflege und Instandhaltung verpflichtet. Er hat allen Anordnungen
Folge zu leisten, welche die aufsichtführende Wegebesichtigungsbehörde nach
dieser Richtung hin an ihn erläßt. Kommt der Wegebaupflichtige dieser Ver-
pflichtung nicht oder nicht ordnungsmäßig nach, so soll die Wegebesichtigungs-
behörde, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vornahme der
erforderlichen Instandsetzung, einen Sachverständigen mit der Aus
führung der für erforderlich gehaltenen Arbeiten, auf Kosten der säumigen
Wegebaupflichtigen, beauftragen.
Zur Instandhaltung der Steinschlagbahnen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen gehört auch die Neuschüttung der Bahn, sofern sie sich nach sach-
verständigem Urteil im Interesse des Verkehrs als geboten erweist.