Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917. 771 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: « 
1. Tierhaare jeder Art, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen 
Spinnstoffen, 
2. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 1 genannten Gegenstände 
aus Spinnerei, Weberei, Filzerei und allen anderen Betriebsarten, 
3. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art von Wollfellen, Haar- 
fellen und Pelzen jeder Art. 
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind: 
a) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, 
Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, 
auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 
b) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, 
Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle und Ab- 
gänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- 
und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder sonstigen 
Zweigen der Verarbeitung, auch in Mischungen untereinander oder mit 
anderen Spinnstoffen, 
e) Schweineborsten. 
Anmerkung: Auf Gegenstände der vorstehend unter a und b aufgeführten Art finden die 
W. I. 1770/5. 17. K.NR. A. vom 1. Juli 1917, 
Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 
Beschl 
schen 
. ..om l betreffend 
Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halb- 
erzeugnissen und Abgängen bzw. I. 1771/5. 17. K.KR.A 
1. Juli 1917, betreffend 
  
r. W. J. .R. A. vom 
ahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deut- 
erbereien Anwendung. 
§5 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
nahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
§5 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
  
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark wird bestraft: 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, beskaust oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
er ihn abschließt; 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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