Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

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erhalten,  dagegen  sind  die  älteren  Bestimmungen  über  die  Sporteln  bei  den  Aemtern
und  bei  dem  Regierungskollegium  und  der  Kammer  aufgehoben  1).  Die  Entschädigung
  der  in  Verwaltungssachen  zugezogenen  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt
nach  der  für  das  Deutsche  Reich  erlassenen  Gebührenordnung  und  deren  künftigen
Aenderungen  2).

III.  Die  Verwaltung  und  die  Instiz.  Ocdgleich  die  durch  Art.  96
&1  St  G.  verheißene  Trennung  der  Rechtspflege  und  Verwaltung  in  Oldenburg  jetzt
auch  in  der  untersten  Instanz  durchgeführt  ist,  wie  früher  dargelegt  worden,  gibt  es
zwischen  Justiz  und  Verwaltung  immer  noch  fortdauernde  Beziehungen.  Einmal
läßt  sich  eine  geordnete  Rechtspflege  im  modernen  Staate  laum  anders  denken,  als
daß  die  Gerichte  selbst  wieder  einer  obersten  Verwaltungsbehörde  unterstehen,  die
über  ihre  äußeren  Verhältnisse  die  Aufsicht  führt,  ohne  die  Unabhängigkeit  der  Rechtsprechung
  anzutasten.  Ueber  die  Kompetenzen,  die  das  Justizministerium  auf  diesem
Gebiete  besitzt,  ist  summarisch  schon  in  anderem  Zusammenhang  gesprochen  worden
(vgl.  §  30  unter  III.),  hier  mag  nur  noch  darauf  hingewiesen  werden,  daß  das  Oberaussichtsrecht
  bes  Justizministeriums  außer  an  die  Schranken  des  Staatsgrundgesetzes
und  der  bezüglichen  Einzelgesetze,  namentlich  des  Zivilstaatsdienergesetzes,  auch  an
die  Schranken  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes  gebunden  ist.  Auch  die  staatsrechtliche
  Mitwirkung  des  Justizministeriums  bei  Gnadensachen,  Dispenserteilungen  usw.
hat  uns  früher  schon  beschäftigt.  Hier  wie  bei  dem  Begnadigungsrecht  der  Krone
(uogl.  S.  46  ff.)  handelt  es  sich  um  Betätigungen  der  Justizhoheit,  die  gleichwohl  nicht
von  den  Gerichten  ausgehen.

Davon  ganz  abgesehen  finden  wir  auch  in  Oldenburg  eine,  im  innersten  Wesen
strafrichterliche  Tätigkeit  ausgeübt  durch  Verwaltungsbehörden.  Freilich  ist  ihrc  Tätigkeit
  dabei  immer  nur  eine  vorläufige  und  wird  ausgeübt,  vorbehaltlich  der  richterlichen
Entscheidung.  Wir  meinen  die  Befugnis  der  Polizeibehörden  zum  Erlaß
von  Strafverfügungen  bei  Uebertretungen,  das  Verwaltungsstrafverfahren
  bei  Uebertretung  von  Zollvorschriften
und  den  Erlaß  von  Strafverfügungen  durch  die  Eise  nbahndirektion  als
Bahnpolizeibehörde.

1.  Erstere  Befugnis  gewisser  Polizeibehörden  gründct  sich  auf  §  483  ff.
der  RSt  PO.,  §#6  Ziff.  3  des  EuG.  zur  RSt  PO.  und  das  auf  Grund  der  dort  zugelassenen
  Ermächtigung  erlassene  Gesetz  für  das  Herzogtum  vom  25.  März  1879  2:).  Danach
  sind  die  Aemter  und  die  Stadtmagistrate  der  Städte  I.  Klasse  als  Polizcibehörden
  befugt,  wegen  gewisser  Uebertretungen  die  Strafe  durch  Verfügung  festzusetzen.
Es  kann  aber  keine  andere  Strafe  als  Geldstrafe,  sowie  eine  verwirkte  Einziehung  ver- 



1)  Aufrechterhalten  durch  Art.  20  5  2  des  Ges.  vom  15.  März  1870  über  die  Verwaltungsebühren
  sind  nur  dic  bestehenden  Vorschriften  über  die  Gebühren  für  Gewerbelegitimationsarten,
  Reisepässe,  Paßlarten,  Arbeits=  und  Dienstbücher,  sowie  über  den  Weinkauf  und  dessen

Nebengebühren,  über  die  Uebertrags=  und  Aufzugsgelder  in  der  früheren  Herrschaft  Kniphausen,
über  das  Konsensgeld  in  der  früheren  Grasschaft  Varel  und  über  die  Repartitionsgebühren  der
Amtseinnehmer,  siche  dazu  §  12  der  Min.  Bek.  vom  17.  Dez.  1865  betr.  die  Vereinbarung  wegen
der  Paß-  und  Fremdenpolizei  im  GBl.  für  Old.  Bd.  19  S.  717  ff.  und  &  13  der  Min.  Bek.  vom
24.  Aug.  1853  betr.  den  Paßlartenvertrag,  ebendort  Bd.  13  S.  6109  ff.

2)  Siehe  Art.  2  des  Ges.  vom  11.  Jan.  1897  im  GBl.  für  Old.  Bd.  31  S.  270  ff.  nebst  der
Min.  Verf.  vom  1.  Nov.  1898  in  der  Ztschr.  Bd.  20  S.  61  ff.

3)  GVl.  für  Old.  Bd.  25  S.  156.