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erhalten, dagegen sind die älteren Bestimmungen über die Sporteln bei den Aemtern
und bei dem Regierungskollegium und der Kammer aufgehoben 1). Die Entschädigung
der in Verwaltungssachen zugezogenen Zeugen und Sachverständigen erfolgt
nach der für das Deutsche Reich erlassenen Gebührenordnung und deren künftigen
Aenderungen 2).
III. Die Verwaltung und die Instiz. Ocdgleich die durch Art. 96
&1 St G. verheißene Trennung der Rechtspflege und Verwaltung in Oldenburg jetzt
auch in der untersten Instanz durchgeführt ist, wie früher dargelegt worden, gibt es
zwischen Justiz und Verwaltung immer noch fortdauernde Beziehungen. Einmal
läßt sich eine geordnete Rechtspflege im modernen Staate laum anders denken, als
daß die Gerichte selbst wieder einer obersten Verwaltungsbehörde unterstehen, die
über ihre äußeren Verhältnisse die Aufsicht führt, ohne die Unabhängigkeit der Rechtsprechung
anzutasten. Ueber die Kompetenzen, die das Justizministerium auf diesem
Gebiete besitzt, ist summarisch schon in anderem Zusammenhang gesprochen worden
(vgl. § 30 unter III.), hier mag nur noch darauf hingewiesen werden, daß das Oberaussichtsrecht
bes Justizministeriums außer an die Schranken des Staatsgrundgesetzes
und der bezüglichen Einzelgesetze, namentlich des Zivilstaatsdienergesetzes, auch an
die Schranken des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes gebunden ist. Auch die staatsrechtliche
Mitwirkung des Justizministeriums bei Gnadensachen, Dispenserteilungen usw.
hat uns früher schon beschäftigt. Hier wie bei dem Begnadigungsrecht der Krone
(uogl. S. 46 ff.) handelt es sich um Betätigungen der Justizhoheit, die gleichwohl nicht
von den Gerichten ausgehen.
Davon ganz abgesehen finden wir auch in Oldenburg eine, im innersten Wesen
strafrichterliche Tätigkeit ausgeübt durch Verwaltungsbehörden. Freilich ist ihrc Tätigkeit
dabei immer nur eine vorläufige und wird ausgeübt, vorbehaltlich der richterlichen
Entscheidung. Wir meinen die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlaß
von Strafverfügungen bei Uebertretungen, das Verwaltungsstrafverfahren
bei Uebertretung von Zollvorschriften
und den Erlaß von Strafverfügungen durch die Eise nbahndirektion als
Bahnpolizeibehörde.
1. Erstere Befugnis gewisser Polizeibehörden gründct sich auf § 483 ff.
der RSt PO., §#6 Ziff. 3 des EuG. zur RSt PO. und das auf Grund der dort zugelassenen
Ermächtigung erlassene Gesetz für das Herzogtum vom 25. März 1879 2:). Danach
sind die Aemter und die Stadtmagistrate der Städte I. Klasse als Polizcibehörden
befugt, wegen gewisser Uebertretungen die Strafe durch Verfügung festzusetzen.
Es kann aber keine andere Strafe als Geldstrafe, sowie eine verwirkte Einziehung ver-
1) Aufrechterhalten durch Art. 20 5 2 des Ges. vom 15. März 1870 über die Verwaltungsebühren
sind nur dic bestehenden Vorschriften über die Gebühren für Gewerbelegitimationsarten,
Reisepässe, Paßlarten, Arbeits= und Dienstbücher, sowie über den Weinkauf und dessen
Nebengebühren, über die Uebertrags= und Aufzugsgelder in der früheren Herrschaft Kniphausen,
über das Konsensgeld in der früheren Grasschaft Varel und über die Repartitionsgebühren der
Amtseinnehmer, siche dazu § 12 der Min. Bek. vom 17. Dez. 1865 betr. die Vereinbarung wegen
der Paß- und Fremdenpolizei im GBl. für Old. Bd. 19 S. 717 ff. und & 13 der Min. Bek. vom
24. Aug. 1853 betr. den Paßlartenvertrag, ebendort Bd. 13 S. 6109 ff.
2) Siehe Art. 2 des Ges. vom 11. Jan. 1897 im GBl. für Old. Bd. 31 S. 270 ff. nebst der
Min. Verf. vom 1. Nov. 1898 in der Ztschr. Bd. 20 S. 61 ff.
3) GVl. für Old. Bd. 25 S. 156.