Full text : Das Legitimitätsprincip.

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erscheint,  und  rechnen  wir  hierzu  noch  die  internationalen  Conferenzen
  und  Vereinbarungen,  durch  welche  neuen,  thatsächlichen
  Staatenbildungen  Bestand  und  Sicherheit  gewährt  wurde,
so  ist  es  erklärlich,  wenn  vielfach  der  Glaube  herrscht,  der
Usurpator  könne  durch  die  Anerkennung  des  Auslandes  in  einen
rechtmäßigen  Souverän  umgewandelt  werden.  Endlich  liegt  in
der  Idee  eines  geschlossenen  Staatensystems  eine  innere  Berechtigung
  zu  der  Annahme  von  der  die  Usurpation  heilenden
Kraft  einer  völkerrechtlichen  Anerkennung;  denn  jedem,  welcher
den  civilisirten  Staaten  große  gemeinsame  Culturaufgaben  stellt
und  die  vorhandenen  Völker  durch  ein  ernst  gemeintes  Gleichgewicht
  der  politischen  Machtverhältnisse  in  ihrer  Existenz  sicherzustellen
  bestrebt  ist,  liegt  es  nahe,  allen  Staaten,  besonders
aber  den  Großmächten  den  Beruf  zuzusprechen,  das  Recht
nicht  blos  zwischen,  sondern  auch  in  den  Staaten  zu  schützen.
Der  Verpflichtung,  dem  Usurpator  regelmäßig  den  Eintritt  in
die  Staatengesellschaft  der  civilisirten  Welt  zu  untersagen,  wird
dann  aber  auch  ein  Recht  der  Großmächte  gegenübergestellt
werden  müssen,  ausnahmsweise  in  Anbetracht  dringender  nationaler
  und  politischer  Bedürfnisse  die  Makel  der  Illegitimität
von  einer  usurpirten  Krone  zu  nehmen.

So  ist  es  denn  erklärlich,  wenn  auch  einzelne  Juristen,
freilich  in  mannichfach  bedingter  und  beschränkter  Weise,  sich
für  die  Legitimirung  der  Usurpation  durch  Anerkennung  des
Auslandes  ausgesprochen  haben.  Auf  einen  derselben,  Zöpfl,
mußten  wir  bereits  aufmerksam  machen.  Dieser  geht  bei  der
Besprechung  des  von  ihm  angenommenen  völkerrechtlichen  Verhältnisses
  der  Legitimität  von  durchaus  richtigen  Vordersätzen
aus:  die  Frage  nach  der  Legitimität  des  Staatsherrschers
gehöre  dem  innern  Staatsrechte  an,  da  jeder  einzelne  Staat

die  maßgebenden  Grundsätze  für  die  Beurtheilung  der  Recht-Brockhaus,
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